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entnommen sind, stammen der Mehrzahl nach von Höniger[1]. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Nitzsch’sche Gildetheorie, eine eigenthümliche Auffassung von einer gewissen Bedeutung der Kirchspiele für die Stadtverfassung und Höniger’s Ansicht von der „Verschiebung der schöffenbaren Leute“. Und die Abhängigkeit von Höniger verschweigt Köhne nicht, wie etwa seine Abhängigkeit von mir; er hebt vielmehr die Verdienste Höniger’s nachdrücklich hervor: wichtige Fragen – heisst es in der Vorrede – seien durch Hegel, Waitz, Arnold u. s. w. meisterhaft klargestellt worden, einen wesentlichen Fortschritt bedeute dann weiter die Forschung Heusler’s und Gierke’s; aber „das Erreichen unzweifelhafter Ergebnisse“ sei auch diesen nicht gelungen; jetzt sei es jedoch anders geworden, seitdem Höniger auf Grund der bisher nicht benutzten Kölner Schreinsurkunden seinen Aufsatz über „den Ursprung der Kölner Stadtverfassung“ veröffentlicht habe. Ich sehe nun keine Veranlassung, mich nochmals eingehend über diesen Aufsatz zu äussern, nachdem ich es in unzweideutiger Weise in meiner „Stadtgemeinde“, S. 119 ff., gethan. Ich will nur, da Köhne mir kein Urtheil beimisst, auf Jastrow, dessen Autorität in Köhne’s Augen unvergleichlich höher als die meinige steht[2], verweisen; dieser hat in den Jahresberichten der Geschichtswissenschaft Höniger’s Aufsatz einfach unerwähnt gelassen[3]. Jedenfalls stehen die von Köhne übernommenen Gedanken Höniger’s auf schwachen Füssen[4]. Von der Nitzsch’schen Gildetheorie habe ich bereits in dieser Zeitschrift, I S. 444, gehandelt[5]: sie beruht auf einer

    so viele Fehler entdeckt, wenn er mir nicht jede Abweichung von seiner Auffassung als objectiven Irrthum anrechnete.

  1. Von Lamprecht entnimmt K. die Zendereitheorie und glaubt über meine „ganz allein stehenden“ Einwendungen dagegen hinwegsehen zu dürfen. Ich habe indessen schon früher bemerkt (Hist. Ztschr. 59 S. 214 Anm. 3), dass auch Wilh. Sickel und Schröder diese Theorie verwerfen. Vgl. jetzt die bündige Erklärung Schröder’s in der Ztschr. f. Rechtsgesch., germanist. Abth. XI S. 245.
  2. Köhne S. 80 Anm. 2.
  3. Vgl. GGA 1888 S. 885. Erst im Bericht über die Lit. von 1887 ist in dem localgeschichtl. Referat „Niederrhein“ der 1883 erschienene Aufsatz nachträglich erwähnt.
  4. K. täuscht sich, wenn er meint, Höniger’s Kirchspieltheorie sei durch Kruse nicht in Frage gestellt worden (Vorrede S. 9 Anm. 1). Vgl. dagegen diese Ztschr. I S. 446.
  5. K. lässt diesen meinen Aufsatz unbeachtet und wirft mir dagegen vor, verschiedene Arbeiten über die Gildetheorie nicht benutzt zu haben (S. 374 Anm. 1), z. B. Rathgen, Märkte. Er scheint indessen selbst Rathgen nicht eingesehen zu haben, sonst würde er wissen, dass R. in diesem Punkte nichts Eigenes bietet.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_117.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)