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militärische) Verbindung mit Wallingford ergibt die Städteliste (bei Gale, SS. 748 = Munim. Gildhallae II, 2 , 627) vom 10.–11. Jahrh.]. Unter Edward d. Bek. stellte die Stadt 20 Bürger zum Königsheer oder zahlte £ 20 und besass 721 Häuser. Sie hielt auf dem Stadtkirchhofe Portmannimot, z. Th. als freiwilliges Gericht für Landübertragung, daneben [in welcher Beziehung?] Husting zum selben Zweck und zur Testamentspublication. Ihre Verwaltung unter dem Reeve, später Mayor, mit Court leet ist nicht identisch mit der Gilde unter dem Alderman, wenn auch schliesslich die Gildenhalle zum Rathhaus ward. Heinrich I. erlaubte der Stadt, die der Krone zu zahlende Pacht selbst aufzubringen; Weber und Schuster lebten bereits in Gilden, zu denen auch Frauen gehörten; von anderen Zünften incorporirte einige erst spät der Universitäts-Vicekanzler; eine Kaufgilde bestätigte der König 1161, wohl nur gemäss dem schon vor 1135 befestigten Zustande. Als Ideal der Stadtentwicklung galt, für Oxford wie für viele Orte Englands, London. So verlieh Richard I. einen Mayor, den das Exchequer bestätigt (er hilft mit dem Londoner beim Krönungsfest dem Mundschenk), neben 2 Aldermen. Letztere verdoppelte Heinrich III.: jedes Stadtviertel wählte einen, der sein eigenes Viertelgericht (Wardmote) hielt. Aus 24 Rathmannen wurden jährlich Kämmerer, einst Gildenbeamte, dann Stadtrechner, erwählt; und aus früheren Kämmerern wählte man die zwei Bailiffs, die königliche Beamte blieben und der Krone für Stadtpacht und Festnahme der Verbrecher hafteten. Oxford gab 7 anderen Städten das Verfassungsvorbild. Ein solches ward wohl in schwierigem Rechtsfall um Rath gefragt; allein festen Oberhofszug oder gar Städtebund litt Englands starke Staatsgewalt nicht. Zum Parlament wählte die Stadt zwei Bürger, vermuthlich seit 1265, sicher seit 1295 (die Universität im MA. nicht). Wesentlich die Eigenthümer von Freigut in der Stadt regierten, die Armen standen ausserhalb des politischen Lebens und wohnten z. Th. vor der durch die Mauer eng beschränkten Stadt. Seit 1209 stösst die noch ganz junge Universität häufig mit der Stadt feindlich zusammen und entringt ihr mehr und mehr die Gewalt, zunächst die Polizei, besonders seit dem Bürgeraufruhr 1355, und seitdem mehrere Pfarren unter den Patronat von Collegien kamen. Dem Universitäts-Kanzler, der seit dem 13. Jahrh. begegnet, anfangs vom (Lincolner) Diöcesan ernannt, und dem Archidiakon schwört die Stadt den Frieden. 1319 gab der Staat selbst über die Oxforder Marktstände eine Verordnung, zunächst der Stadt, bei deren Lässigkeit aber der Universität. Der Prior von S. Frideswyth wahrte für die Dauer seines Jahrmarkts Marktgericht und Stadtschlüssel, während das Stadtgericht schloss. Unter den Studenten überwogen die Knaben. Den vielen Armen, Dank welchen die Universität anfangs demokratisch gesinnt blieb, half man durch zinslose Pfandleihe und Betteleierlaubniss, die seit dem 15. Jahrh. von des Kanzlers Zeugniss abhing. Das verklagte Universitätsmitglied schwur sich mit Helfern rein; im 15. Jahrh. zeigte sich die Gefahr des Meineids. Die meisten Studenten bewohnten anfangs je in einer Gruppe ein Hostel (Inn); deren Aeltester (Principal) haftete dem Eigenthümer für Miethe, der Universität für das Betragen. Der Ordnung zu Liebe siegte das Alumnatsystem, das 1274

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_150.jpg&oldid=- (Version vom 6.12.2022)