Seite:De DZfG 1890 04 159.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Aufrechterhalten eines Processes durch einen unberechtigten Dritten und campi partitio, Gewinnantheil dafür, gilt im Engl. Gemeinrecht als strafbar seit Bracton’s Zeit, wird gesetzlich zuerst 1275 verboten; als Thäter sind anfangs Beamte, Richter, Vornehme gedacht, die nicht bloss die Processsucht eigenen Gewinnes wegen nähren, sondern überhaupt durch Amtsmacht oder Ansehen die Gerechtigkeit hemmen. Verf. zählt die dagegen erlassenen Gesetze auf und citirt (aus Stubbs) den Missstand des 15. Jahrh., dass der Vornehme durch bewaffnete Clienten, die seine Livree trugen, bei deren Processen die Richter beeinflusste. – J. C. Gray und H. W. Challis, Law QR ’87, 399; 403, erklären verschieden die Wirkung des Statuts Quia emptores [1290] auf die Determinable fees [Landleihe, die bei Eintritt eines vorausbedungenen Ereignisses endet]. – Ch. V. Langlois, The comparative hist. of England and France during the Middle ages, EHR Apr. ’90, 259–63. Die Verfassungen beider Länder im MA. zu vergleichen, sei fruchtbar, weil sie fast nur symmetrische Grundstoffe und einige Wurzeln gemeinsam enthalten und sich oft berührten. So entsprechen im 12.–14. Jahrh. die Curia regis der Plantagenets der der Capets, das Exchequer der Chambre des comptes, Königsbank- und Commonpleas-Gericht dem Franz. Parlement, Privy Council dem Grand conseil, Sheriffs den Baillis und Sénéchaux, Justices in eyre den Enquesteurs-réformateurs, das Engl. Parlament den États généraux. So lautet 1278 die Gesetzgebung beider Länder ähnlich; Frankreich wehrt sich gegen Todte Hand und kirchliche Gerichtsbarkeit 1279, wie England mit dem Statut De religiosis 1279 und dem Breve Circumspecte agatis; der Verfassungskampf unter Edward I. vergleicht sich der heftigen politischen Thätigkeit um Philipp’s IV. Ende. Dies sei Beeinflussung, nicht zufälliges Zusammentreffen. Verf. bezieht sich auf seinen Aufsatz RH Jan. ’90. – Ch. W. Prothero, EHR Jan. ’90, 146 bestreitet [mit Ref. oben I, 468] Riess’ Ansicht vom Zwecke der Vertretung: Der Gedanke von 1295 „quod omnes tangit, ab omnibus approbetur“ klinge vielmehr schon aus den Parlamentsladungen 1213–94 hervor. Die Controle der Localverwaltung war das Ergebniss, nicht der Zweck des Erscheinens der Provinzialvertreter. Halfen diese zu Hause die bewilligten Steuern umzulegen, so waren sie doch nicht als Steuereintreiber vorgeladen. Dass das Lateinische De tallagio der Text der Barone gewesen, sei unbewiesen. Die Gemeinen erhalten 1297 allerdings das Bewilligungsrecht der Zehnten und Fünfzehnten; sie sind unter Communauté damals zu verstehen. Ohne sie durfte der König ferner nur erheben: 1. ausdrücklich alte Zölle und drei Lehen-Auxilia; 2. stillschweigend die Taille auf königliche Städte. Eine Reihe von Belegen zeigt, dass Ritter und Gemeinden Ende 13. Jahrh.’s vorgeladen wurden allein zur Geldbewilligung. Auch Pr. erkennt Riess’ bedeutendes Verdienst um die Gesch. des Wahlrechts, zieht dessen frühere Arbeit ausführlich aus, bemerkt jedoch auch hier, dass mancherlei Zufall entschied, ob eine Stadt im Parlament vertreten blieb. Die Grafschaftswählerversammlungen erscheinen ihm kleiner als Riess. Eine Schranke activen Wahlrechts gab es nicht, auch keine streitige Wahl: die Aristokratie entschied über die Initiative und beim Protest. Riess beweist, dass die Stadtvertreter nicht im Grafschaftsgericht, sondern in der

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_159.jpg&oldid=- (Version vom 6.12.2022)