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Jl. 46 (’89), 79]. – F. Solly-Flood, The story of prince Henry of Monmouth and Chief justice Gascoign (Tr. roy. hist. soc. N. S. III, 47) wendet sich gegen längst nicht mehr wissenschaftlich geltende volksthümliche Darstellungen, erwähnt aber Pauli (Aufsätze N. F., 106) oder Gairdner (Lanc. and York ’87) nicht, die beide des Prinzen ausgelassene Ungesetzlichkeit aufrecht erhalten. Allerdings erzählt erst eine Anekdotensammlung von 1534, die Genauigkeit im Einzelnen nicht einmal beabsichtigt, Heinrich habe einen verhafteten Anhänger befreien wollen und den Richter Gascoign bedroht, dann aber sich von diesem ins Gefängniss schicken lassen. Hall’s und Redman’s (wenige Jahre spätere) Berichte bringen Aehnliches unabhängig, verbunden mit der auch von Harding erzählten Ausschliessung Heinrich’s vom Staatsrath. Vf. zählt 17 Chroniken auf und geht an der Hand der Urkunden in selbständiger, werthvoller Arbeit die Gesch. des Prinzen genau durch, auch die Liste seiner Umgebung, ohne einen verdächtigen Punkt finden zu können. [Die bekannte Tüchtigkeit als Staatsmann und Krieger, besonders gegen Wales, widerlegt doch jene Anekdoten nicht unbedingt; die Entfremdung zwischen Vater und Sohn 1412 hat Vf. nicht genügend betont]. Er findet in den Gerichtsrollen Heinrich’s IV. nichts Aehnliches, wohl aber zu 1304: Edward I. entfernte den Prinzen von Wales ein halb Jahr vom Hofe, „quod quaedam verba grossa et acerba cuidam ministro suo dixerat“. [Dass dazu aber Heinrich’s V. und Gascoign’s Namen irrig und ohne Anlass hinzugesetzt seien, erscheint unglaublich.] – *Rigg, Gascoigne in Stephen’s Dict. of nat. biogr. – J. Loserth, Ac. 26X89, 270 fand in der Prager Universitätsbibliothek ein wichtiges Schreiben des Sir John Oldcastle (aus Cowling, 8. Sept. 1410) an die Wyclifiten Woffa von Waldstein und Zdislaus von Zwerzeticz. – *A. J. Church, Henry V. (English men of action ’89), wird gelobt wegen der Darstellung. Inhaltlich seien tüchtig behandelt der Französ. Krieg und die Jugend, deren Ausschweifungen übertrieben seien [s. oben, lin. 1]; die Gründe dafür sucht Ath. 4V89, 564; Commando und Regentschaft unter Heinrich IV. führte aber der Prinz nur nominell nach SatR 13IV89, 450]. Die Politik aber sei kaum gestreift, auch Lenz’ oder Caro’s Arbeit nicht geprüft. Nach Grey, Ac. 4V89, 300 besitze Heinrich ein Recht nur auf den Vertrag von Brétigny, den er jedoch nur selten und im Rahmen weiterer Ansprüche erwähnt. Aber König und Volk glaubten, Lancaster habe mit dem Englischen Thron auch das Recht auf den Französ. erworben. Nach SatR. erhellt Heinrich’s Grösse im Einfluss auf die Nation, die, im Vergleich zur Zeit vor- und nachher, damals emporschnelle, und in den Europ. Erfolgen: er sprengte den Luxemburg.-Französ. Bund und bewirkte, dass ein Nichtfranzose Papst ward; die Normandie erstrebe er zunächst, als Operationsbasis und Erbe seiner Ahnen. – Lieder auf Heinrich’s Sieg bei Agincourt verzeichnet E. F[lügel], Mitth. a. Engl. Spr., Beibl. zu Anglia ’90, 36. – W. Stieda, Ein Geldgeschäft Kaiser Sigismund’s mit Hans. Kaufleuten (Hans. Geschbl. 1889, 68), schildert, wie der Kaiser 1416 in Calais die ihm von Heinrich V. geschenkten Kleinodien verpfändete. – H. Finke, Das Konstanzer Konzil; das Tagebuch des Kardinals Wilhelm Fillastre (Röm. Qschr. I, 68). Dies berichtet zum 17. Oct [1417] die Forderung der Engländer

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_184.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2022)