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Uebersetzung des Griechischen Originals, wie alle in dem Register enthaltenen Urkunden, die aus dem Griechischen Unteritalien stammen[1].

Im Jahre 888 wird in einer Chronik von Monte Cassino[2] ein „Constantinus augustorum balivus“ erwähnt.

Im 10. Jahrhundert trat an die Stelle des Strategen der kaiserlichen Provinz Langobardien der Katapan von Italien[3]: auch dieser wird als bajulus bezeichnet. Der Katapan Basilius schreibt[4]: „haec civitas per multos annos destructa a nobis bajulis [statt bajulo[5]] domino imperatoris restaurata est – – – ita nos bajuli [statt bajulus] domini imperatoris divisimus – – –“. Neben dem Katapan fungirt als Zeuge in der Urkunde ein „Leo de Maralda bajulus domini imperatoris“. Wenn nach Lupus

  1. Vgl. Trinchera, Proleg. p. XVIII. Im Archiv von Monte Cassino sind zwei bilingue Originalurkunden erhalten (Trinchera p. 11 und p. 25), deren Lateinische Ausfertigung wörtlich mit der im Register erhaltenen Copie übereinstimmt. Die Urkunde von 885 ist in demselben barbarischen Latein abgefasst, wie die bilinguen Originalurkunden; wenn die Uebersetzung von Petrus Diaconus herrührte, würde er sich eines eleganteren Latein bedient haben.
  2. Mon. Germ. SS. III, 262.
  3. Den ersten Katapan Italiae finde ich in einer Urkunde von 975 erwähnt, Trinchera p. 5.
  4. Oder vielmehr der Verfasser der Urkunde lässt ihn schreiben, denn die Urkunde Trinchera p. 21–22 ist höchst wahrscheinlich eine Fälschung auf Grund der Urkunde von 1019 (Trinchera p. 19). Die Grenzbeschreibung von Troja stimmt nicht mit der in der vorhergehenden Urkunde gegebenen, aber die Zeugenreihe ist wörtlich mit allen orthographischen Fehlern herübergenommen. Die Fälschung ist alt, jedenfalls aus Byzantinischer Zeit, wahrscheinlich nicht sehr spät nach dem Datum der Urkunde; dies folgt aus dem corrupten Latein der Urkunde und aus dem Umstand, dass die Jahre der Kaiser richtig angegeben sind. Sie gibt also für die Erkenntniss der Verfassungsverhältnisse authentisches Zeugniss. Vielleicht ist sie auch eine Neuanfertigung der Urkunde von 1019 mit Herübernahme der Zeugenreihe: die Byzantinischen Kanzleigebräuche sind mir nicht bekannt. Ferd. Hirsch, welcher die Urkunde in den GGA Jg. 1867 p. 136 verdächtigt hatte, hat sie später Forschungen VIII, 249 Note 4 zu vertheidigen versucht. Die Uebereinstimmung der Zeugen scheint Hirsch übersehen zu haben.
  5. Wegen der grammatischen Fehler vgl. man die Zeugenunterschriften der Urkunde und etwa Trinchera p. 20: Clare facio, quia domni basilii imperiali protospatharii et catapano italie, qui et bugyano dicitur, demandavit mihi etc.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_028.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)