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versucht, Justinian hatte sie im Orient grossentheils wieder beseitigt, aber für die neuerworbenen westlichen Provinzen beibehalten. Zur Zeit des Kaisers Heraklius wurde nun eine Neueintheilung des Reiches nach Themen (θέματα) vorgenommen; jeder dieser militärischen Districte, so meint Zachariae[1], wurde unter einen militärischen Befehlshaber, den Strategen, gestellt. Das neue Thema umfasste meistens mehrere der alten Provinzen (ἐπαρχίαι), welche für Gerichts- und Verwaltungszwecke unter den κρίται bestehen blieben, während den finanziellen Abtheilungen (ἐπισκέφεις) verschiedenartige Beamte, insbesondere πράκτορες vorstanden.

Diese ganze Auffassung ist verfehlt, es lässt sich in der Byzantinischen Verfassung keine principielle Abweichung von dem System Justinian’s nachweisen.

Zachariae[2] wundert sich selbst, dass in der Notitia des Philotheus[3], welche die kaiserlichen Beamten dem Range nach aufzählt, die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten der Provinzen gänzlich fehlen. Der Stratege nimmt einen hohen Rang ein, aber es fehlt der κρίτης und auch der πράκτωρ[4], und doch werden die κρίται τῶν ἐπαρχίων und die πράκτορες häufig genug in den Gesetzen der Byzantinischen Kaiser erwähnt.

Die Basiliken reproduciren im sechsten Buche[5] den grössten Theil der Justinianeischen Provinzialgesetzgebung. Zachariae wird dies begreiflich finden; da die alte Eintheilung in Eparchien für Gerichts- und Verwaltungszwecke nach seiner Meinung erhalten wurde, konnten auch die alten Gesetze bestehen bleiben. Aber die Basiliken erneuern auch diejenigen Gesetze Justinian’s, welche für einzelne Orientalische Provinzen eine Vereinigung der Militär- und Civilgewalt anordnen[6]. Diese Provinzen werden ἐπαρχίαι genannt, ihr Vorsteher πραίτωρ: er vereinigt nicht nur Militär-

  1. Zachariae, Geschichte etc. a. a. O.
  2. p. 353.
  3. Bei Constantinus Porphyrogenitus, De caeremoniis. Editio Bonnensis p. 712 ff.
  4. p. 717 sind zwar elf verschiedene Rangclassen von Beamten aufgeführt, die dem λογοθέτης τοῦ γενικοῦ unterstellt sind; Zachariae hält sie für Provinzial-, Steuer-, Zoll- und Domänenbeamte. Wie kommt es aber, dass hier der πράκτωρ nicht genannt wird?
  5. Basilica ed. Heimbach T. I p. 139 ff.
  6. Basilica p. 180 ff.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_032.jpg&oldid=- (Version vom 14.10.2022)