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Steuererhebung erfolgte auch in Byzantinischer Zeit durch die Statthalter und die städtischen Behörden auf Betrieb der von der Centralbehörde in die Provinzen geschickten Unterbehörden[1].


III. Die Reception der Byzantinischen Verfassung.

Die wichtigste Quelle für die Normannische Verfassungsgeschichte ist die Constitutio Sicula Friedrich’s II. In ihr sind mehrere Gesetze ausdrücklich den Normannischen Königen zugeschrieben; aber auch diejenigen, deren Fassung von Kaiser Friedrich herrührt, sind ihrem Inhalte nach theilweise auf ältere Gesetze zurückzuführen.

Eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen, welche sich auf die Sicilischen Beamten beziehen, gelten auch für die Byzantinischen. Die Beamten Friedrich’s II. sind im allgemeinen besoldet[2], sie haben beim Antritt des Amtes einen Eid zu leisten[3], sie haben Ferien[4]; das Amtsjahr beginnt mit dem Griechischen Jahresanfang[5], ihr Amt wechselt jährlich[6]; während der Amtsdauer sind ihnen alle Geschäfte untersagt, sie dürfen vor allem keine Güter an dem Sitz ihres Amtes erwerben[7]; nach Ablauf des Amtsjahres sollen sie fünfzig Tage an dem Orte ihrer Thätigkeit bleiben[8], um sich wegen Klagen, die etwa gegen sie erhoben werden, zu verantworten.

    οἱ τε στρατηγοὶ καὶ οἱ καθ’ ἑκάστην ἐπαρχίαν κρίται. Der Stratege von Hellas führte den Titel κρίτης Ἕλλαδος. Constantin. Porphyr., De ceremon. II 44, p. 657. Derselbe kommt auch bei den Italienischen Strategen vor. Trinchera p. 23: κρίτης λαγγοβαρδίας καὶ καλαβρίας. Ein κρίτης θρᾴκης καὶ μακεδονίας: Zachariae, Jus Gr.-Roman.: Novellae. Coll. IV Nov. 20, p. 348.

  1. Bethmann-Hollweg, Civilprocess III, p. 75 ff. Die bei Constantin. Porphyr., De ceremon. p. 717 aufgezählten Unterbeamten des λογοθέτης τοῦ γενικοῦ sind Beamte der Centralbehörde, nicht Provinzialbeamte. Vgl. Mortreuil, Histoire du droit byzantin p. 150. Vgl. Hartmann a. a. O. p. 93 ff. Hartmann kommt von anderen Materialien ausgehend zu analogen Resultaten.
  2. Huillard-Bréholles, Historia diplomatica Friederici II. Tom. IV, 1, p. 202, p. 208 u. a.
  3. Huillard-Bréholles p. 41–42.
  4. Huillard-Bréholles p. 204.
  5. Huillard-Bréholles p. 43.
  6. Huillard-Bréholles p. 187–189.
  7. Huillard-Bréholles p. 189.
  8. Huillard-Bréholles p. 188.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_035.jpg&oldid=- (Version vom 14.10.2022)