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Im Griechischen Text wird er durchweg durch πράκτωρ wiedergegeben[1], wie wir wissen: die Bezeichnung des Griechischen Beamten in seiner finanziellen Thätigkeit. Dieser Name rührt nicht von Friedrich II. her, er steht auch in denjenigen Gesetzen, welche ausdrücklich den Normannischen Königen zugeschrieben werden[2]. Auch findet sich πράκτωρ für bajulus schon in Normannischen Urkunden[3]; in einer bilinguen Urkunde der Königin Margarita werden die bajuli von St. Marcus durch πράκτορες τῆς χώρας ἁγίου Μάρκου wiedergegeben[4]. Auch in Staufischer Zeit kommt der Titel noch vor, vor König Roger lässt er sich nicht nachweisen.

Es liegt die grösste Schwierigkeit für Untersuchung Normannischer Verfassungsverhältnisse darin, dass die Beamten in den Gesetzen oft unter anderen Namen erscheinen, als in den Urkunden. Wahrscheinlich rührt diese Umänderung von König Roger her: als dieser die einzelnen Normannischen Reiche, deren Beamte mit sehr verschiedenen Namen benannt wurden, unter seiner Herrschaft vereinigte und nun zuerst allgemeine Bestimmungen für alle Beamten erliess, fand er es für gut, neue Namen einzuführen, damit jeder Gastalde, Vicegraf, Stratege und Emir wisse, dass die neuen Gesetze auch auf ihn Anwendung fänden; in den Urkunden blieben die alten Namen erhalten.

Bei dem Bailli mochte König Roger einen besonderen Grund haben, nach einem neuen Namen zu suchen, denn der Griechische Titel στρατηγός, der Name des Byzantinischen Feldherrn, entsprach nicht mehr dem Wesen des Amtes, seit dieses seine militärischen Functionen verloren hatte; der Normannische Bailli

    p. 41 u. 42; p. 73.

  1. Carcani, Constitutiones regum regni utriusque Siciliae. Neapel 1786.
  2. Huillard-Bréholles p. 37 tit. 65 ff. Carcani p. 67. An und für sich ist kein Grund vorhanden, den Griechischen Text derselben für weniger ursprünglich zu halten, als den Lateinischen, denn da die meisten Urkunden Kg. Roger’s in Griechischer Sprache abgefasst sind, ist anzunehmen, dass er auch seine Gesetze Griechisch publicirt habe. Thatsächlich ist das einzige Gesetz Roger’s, welches im Original enthalten ist, in Griechischer Sprache abgefasst. Gedruckt zuletzt bei Brünneck, Siciliens ma. Stadtr. I p. 204.
  3. A. 1132 Cusa p. 514; a. 1134 Cusa p. 517; a. 1142 Cusa p. 311; a. 1143 Cusa p. 561; a. 1149 Trinchera p. 514; a. 1193 Cusa p. 439.
  4. Cusa p. 421.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_037.jpg&oldid=- (Version vom 14.10.2022)