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Das Amt des Castellan wechselt jährlich[1], er ist ein besoldeter Beamter[2], die unter ihm dienenden servientes sind Soldaten.




Als ein Feind staatlicher Ordnung, als räuberischer Abenteurer, der die Kühe von des Nachbars Weide treibt, um sich nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen, nicht wie ein Mann, der mit Sorgfalt und Bedacht ein Staatswesen zu begründen gedenkt, hatte Robert Guiscard seine kriegerische Laufbahn begonnen. Als dann seine Eroberung von Stadt zu Stadt allmählich vorgeschritten war, dachte er nicht an eine einheitliche Organisation des unterworfenen Gebietes[3]; die Städte seines Reiches sollten ihm dazu dienen, die Verdienste seiner Getreuen zu belohnen, oder ihm Mittel zu neuen Eroberungen zu liefern[4]; die alten Beamten mochten so lange in ihren Aemtern bleiben, als sie für pünktliche Zahlung der Tribute sorgten[5]. Bald aber fand er, dass er bei einer Verwaltung durch eigene Beamte seine Einkünfte bedeutend

  1. Auch hier wieder sind uns die Urkunden von Oletta nützlich. Im J. 1133 ist in Oletta Argyrus μαέστωρ καστέλλου, Trinchera p. 143; a. 1133 Leo filius Nicephori, Trinchera p. 154; a. 1141 Nicolaus filius Leonis Thepenti p. 170; 1142 filius Nicephori p. 175. – Die Formel κατὰ τὸν καιρόν, welche für die jährlich wechselnden Beamten charakteristisch ist, findet sich Trinchera p. 96 und 98 beim custos civitatis.
  2. Huillard-Bréholles p. 208; vgl. Carcani p. 404 u. p. 410 Urkunden Friedrich’s II., in welchen Besoldung für den Castellan und seine servientes angewiesen wird. – Dass die Byzantinischen Offieiere ebenso wie die Beamten überhaupt und die Soldaten besoldet waren, versteht sich von selbst; in der pragmatischen Sanction Justinian’s für die Provinz Afrika (Codex I, 27) ist für die militärischen und die civilen Unterbeamten des Statthalters Gehalt vorgesehen.
  3. Daraus erklärt sich das eigenthümliche Verfahren bei den Theilungen mit seinem Bruder Roger. Als er diesem die Hälfte von Calabrien abtrat, theilte er nicht etwa das Land in zwei Gebiete, sondern er gab ihm die Hälfte von jeder Stadt. Malaterra II c. 28 bei Muratori V p. 566 E. Ebenso theilen die Brüder später Palermo p. 596 E. Natürlich war es hierbei nur auf die Einkünfte der Städte abgesehen.
  4. Meist wird den Städten nur tributum und servitium auferlegt. Malaterra a. a. O. 599 A. Die Malfetaner weigern sich, tributum et servitium statutum zu zahlen; ebenso p. 581 die Jacenser; dann: Calabrenses coeperunt servitium, quod jurarunt, et tributum minime persolvere. Guillelmus Apulus I, Murat. V p. 26, 1 c: Jamque rebellis eis urbs Apula nulla remansit, omnes se dederunt aut vectigalia solvunt.
  5. Vgl. p. 43 Note 5.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_047.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)