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Roger von 1115 durch potestas wiedergegeben[1]. Berücksichtigen wir, dass im Jahre 1235 der Titel ἐξουσιαστής für den Bailli noch durchaus üblich war, dass er sogar in bilinguen Acten gleichbedeutend mit bajulus gesetzt wird, so werden wir schliessen müssen, dass der Uebersetzer der Urkunde sich bewusst war, einen vielleicht veralteten, aber doch nicht missverständlichen Ausdruck für den Normannischen Bailli gewählt zu haben. Potestas ist also nicht bloss die wörtliche und correcte, sondern auch die thatsächlich übliche Lateinische Uebersetzung des Griechischen ἐξουσιαστής. Wenn sich der Titel potestas für bajulus in den mir bekannten Normannischen Urkunden nicht nachweisen lässt[2], so ist zu berücksichtigen, dass ἐξουσιαστής vornehmlich in Sicilien vorkommt, wo nur sehr wenige Lateinische Originalurkunden erhalten sind.

Der ἐξουσιαστής der Constitutio Sicula ist der gewählte Präsident der Oberitalienischen Stadtrepubliken, der sich zuerst im Jahre 1135 in Bologna nachweisen lässt. Besteht irgend eine Gemeinschaft zwischen dem Normannischen ἐξουσιαστής und dem Oberitalienischen Podestà?

Wir haben gesehen, dass die Normannische Amtstechnik bis ins Einzelnste dem Römischen Vorbild nachgeahmt ist; ein Satz des Normannischen Staatsrechts scheint dagegen durchaus den Grundsätzen der Römischen Verwaltung zu widersprechen: Der Bailli sollte nach der Constitutio Sicula nicht aus der Stadt gebürtig sein, welcher er als Amtmann vorstand[3]. Gerade umgekehrt hatte Justinian in dem Gesetz, welches die Verwaltung Italiens ordnete, bestimmt, dass die judices provinciarum nur aus den Einheimischen genommen werden sollten; hierdurch glaubte er die Provinzialen am besten vor Erpressung und willkürlicher

  1. Ughelli IX 478.
  2. Vielleicht steht in den beiden sehr schlecht gelesenen Urkunden Ughelli VII p. 77 statt praefecti: potestates. Es sind officielle Uebersetzungen einer Urkunde des Grafen Claramonte von 1126 und König Roger’s von 1132, welche im J. 1154 angefertigt wurden. Der Titel praefectus ist mir in Normannischen Urkunden nicht begegnet.
  3. Huillard-Bréholles IV, 1, p. 198: qui non sint de ipsorum locorum aliquo municipes vel etiam oriundi. Diese Bestimmung galt auch für die Justiciare, sie durften nicht aus der Provinz stammen, der sie vorstanden, die gleiche Anforderung wurde an den Assessor des Justiciars gemacht. Huillard-Bréholles p. 189–190.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_053.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)