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eines gespenstigen Wesens, dem das Leben entflohen, als den einer wirklichen Macht hervorriefen. Doch konnte man sie noch nicht ganz ignoriren, da sie immer wieder das Bindeglied für die noch lebenskräftigen Gegner der Comune werden konnten, welche in Tuscien selbst, im oberen Arnothale und am Ausflusse des Stromes ins Meer, der Stadt noch immer gefährlich waren.

Hatte Florenz schon den Generallegaten des Königs Rudolf, der noch dazu mit päpstlicher Unterstützung die Reichsrechte in ihr hatte geltend machen wollen, schnöde genug behandelt[1], so flösste ihr der von diesem am 28. Mai 1283 bestellte Stadtvertreter Diethalm von Guttingen womöglich noch weniger Respect ein. Bei der Berathung neuer Statuten erklärte man die reichsunmittelbaren Ortschaften Poggibonzi und Catignano der Jurisdiction von Florenz unterstellt. Nur ganz vereinzelte Stimmen sprachen sich noch gegen diese Verletzung der Reichsrechte aus[2]. Dann, nachdem sich der Generalvicar vergeblich für die beiden Gemeinden verwendet hatte, und der König selbst, an welchen die Gemeinden Bitten um Schutz gerichtet hatten, die Comune in einem Schreiben aufforderte, von ihrem Vorhaben abzustehen, erklärte man dem Boten Diethalm’s, der dieses Schreiben überbrachte, zum Scheine, dem königlichen Gebote nachkommen zu wollen. Nichtsdestoweniger beschlossen die Florentiner wenige Monate darauf das Gegentheil. Nirgends tritt aber die Tendenz der herrschenden Partei gegen das Reich deutlicher hervor, als in dem Antrage des heissblütigen Corso Donati vom 26. Februar 1285[3]. Er beantragte im Parlamente, alle an das Florentinische Gebiet grenzenden Ortschaften des Reiches zur Grafschaft der

  1. S. oben II, 81 u. 95.
  2. Le Consulte I, 155. Ein Alfani, der eben Reichsnutzungen gekauft, sprach dagegen. Das hier genannte Catignano, di Gambassi genannt, hatte sich 1268 an Poggibonzi angeschlossen. Da die Consulte nach dem stylus Florentinus datirt sind, müssen die Briefe, die Ficker, Forschungen IV, 483; 484 mittheilt, vorausgegangen sein.
  3. Le Consulte I, 169–70. C. Donati beantragt: quod omnes terrae que sunt de Imperio et confinant cum territorio Florentino veniant ad jurisdictionem comunis Florentie, et faciant exercitus et cavalcatas et solvant libras et factiones cum comuni Florentie. Salvo quod per hec aliquod jus alicujus civis Florentini, quod haberet in aliqua dictarum terrarum pro aliqua prestancia, quam fecisset [z. B. jener Alfani] nec tollatur sibi nec sibi diminuatur.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_077.jpg&oldid=- (Version vom 4.11.2022)