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Noch charakteristischer ist, dass v. Below öfters aus der Art und Weise, wie er meine Ausführungen bekämpft, ganz deutlich erkennen lässt, dass er nichts Stichhaltiges gegen sie einzuwenden vermag. Als Beispiel diene seine Verteidigung gegen meine durch eine Reihe von Beweisstellen gestützte Behauptung, dass er oft als „herrschende Meinung“ darstellt, was nie von einem Forscher vertreten ist. Er zweifelt nicht, „dass der junge Doctor bei weiterer Ausdehnung seiner Lectüre zu einer anderen Meinung gelangen wird“. Sicherlich hätte v. Below in Bezug auf die S. 382 meiner Arbeit zusammengestellten Beispiele, in denen er auf die angegebene Art eine „herrschende Meinung“ ganz zu Unrecht constatirt, wenigstens jetzt Citate gebracht, – wenn nur überhaupt jemals irgend Jemand die von ihm als „herrschend“ bezeichneten thörichten Ansichten vertreten hätte[1].

Ich hatte mehrfach Gelegenheit zu constatiren, dass v. Below die Ansichten derjenigen Forscher, gegen welche er polemisirt, sowie ihre entscheidenden Argumente derart verzerrt, dass sie nicht mehr zu erkennen sind. So ist es jetzt auch manchen meiner Behauptungen ergangen. Ich hatte z. B. S. 379 die Thatsache gekennzeichnet, dass v. Below Lamprecht’s Ausführungen über die Vogtei als blosse Urkundenzusammenstellung charakterisirt; ich behauptete, dass, wer diese Ausführungen Lamprecht’s oder auch nur die wohlgeordnete Disposition derselben (Wirthsch.-leben Bd. I Th. 2 S. VI, VII) gelesen, meine Verwunderung über eine derartige Bezeichnung dieser Forschungen theilen muss. Jetzt spricht Below[2] nur von seinem „verwerfenden Urtheil über Lamprecht’s Ausführungen über die Vogtei“ und gibt sich den Anschein, seine frühere Behauptung durch den Hinweis darauf rechtfertigen zu können, – dass Lamprecht’s Forschungsergebnisse in dieser Hinsicht nicht allgemeine Zustimmung erfahren haben[3].

Auch da, wo überhaupt von einem Versuche, meine Behauptungen zu widerlegen, ernstlich die Bede sein kann, ist Below wenig glücklich.

    der Ansichten Eichhorn’s, Arnold’s und Heusler’s über die Folgen der Ottonischen Privilegien, sowie die S. 381 besprochene Veränderung der von Below unter unter Anführungszeichen falsch wiedergegebenen Stelle Jastrow’s etc.

  1. Ganz ähnlich ist auch die Widerlegung S. 116 Z. 42–44, S. 114 Z. 13–15, S. 118 Z. 1–4.
  2. S. 120.
  3. Aehnlich ist es zu beurtheilen, dass nach v. Below’s Ausführungen S. 114 und 117 jeder Leser glauben muss, ich hätte Nitzsch’s Gildetheorie ohne Weiteres acceptiert, während ich doch z. B. S. 53 gegen Nitzsch’s Ansicht polemisiere, dass die Gilde eine specifisch Sächsische Einrichtung sei.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_140.jpg&oldid=- (Version vom 17.10.2022)