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1. Ich hatte nachgewiesen, dass Below den von Heusler und Gierke festgestellten methodischen Grundsatz vielfach verletzt hat, dass für Fragen der Entstehung der Stadtverfassung nicht erst ganz spät zur Entwicklung gelangte Flecken und Städtchen herangezogen werden dürfen, auf welche vielleicht nur das anderwärts selbständig erwachsene Stadtrecht übertragen ist. Darauf antwortet v. Below jetzt namentlich durch Berufung auf Sohm, der „in der Benutzung von Urkunden kleiner Städte aus dem 13. Jahrhundert eher noch weiter gegangen sei als“ Below selbst. Dieser Einwand kann aber nur bei einer oberflächlichen Betrachtung zutreffend scheinen. Bei Sohm handelt es sich vorzugsweise um die Constatirung von Rechtssitten und Rechtsbräuchen, bei denen Nachweise für spätere Zeit, da der Ursprung in Einrichtungen der Fränkischen Periode überzeugend dargethan ist, die Nachweisungen für die Zeit der eigentlichen Stadtentstehung ergänzen und hie und da wohl auch ersetzen können[1]. Der gegen von Below’s Methode erhobene Tadel betrifft hingegen Ausführungen, in denen z. B. eine Stelle des ersten Strassburger Stadtrechts ohne Weiteres durch die Analogie von Verhältnissen zu Hameln im 13. Jahrhundert erklärt[2], oder der Uebergang von angeblich den Landgemeinden zustehenden Functionen auf die Stadtgemeinde durch das Beispiel von Lippstadt, Medebach, Emmerich und Büren[3] bewiesen wird. Wendet v. Below ein, dass die bei letzterer Gelegenheit gegebenen Urkundenstellen nur als Nebenbeispiele neben den vorher ausführlich behandelten 6 Städten Hameln, Halberstadt, Quedlinburg, Soest, Strassburg, Köln fungiren, so sind seine

  1. Da Sohm das Asylrecht als die Grundlage nachgewiesen hat, auf welcher das Markt-, resp. Stadtrecht zur Bildung gelangte, so konnte er auch (Entsteh. des Dt. Städtew. S. 62 Note 85) in der Frage nach der Zeit der Entstehung städtischen Gerichtes und Rechtes Below’s Behauptungen gegen meine Ausführungen vertheidigen. Es lagen aber, als ich Below’s Beweisführung aus Gründen der Methode tadelte, diese Forschungen Sohm’s, sowie die ihnen zu Grunde liegende Radolfzeller Urkunde noch nicht vor. Uebrigens ist es zu einem besonderen Gericht über städtische Immobilien und demnach auch zu einem besonderen städtischen Immobilienrecht „in den alten Römerstädten“, gerade nach Sohm’s Ausführungen (ibid. S. 75, 76), erst später, z. Th. nach dem 12. Jahrh. gekommen; demnach werden meine mit denen Below’s im Widerspruch stehenden Ausführungen über das Verhältniss von Eigenthum und Freiheit in Worms, Speier und Mainz (11. Jahrh.) durch Sohm’s Forschungsergebnisse garnicht berührt.
  2. Stadtgem. S. 36, vgl. meine Bemerkung Urspr. S. 49 Note 4.
  3. Solche Orte, nicht die von Below S. 114 Z. 9 genannten, habe ich als „Städtchen“ bezeichnet.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_141.jpg&oldid=- (Version vom 17.10.2022)