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Landgemeinden zur Zeit der Entstehung der Stadtverfassung festgestellt werden können, entgegnet er, es verrathe „geringe Kenntniss unserer Nachrichten über ländliche Verhältnisse“, wenn ich „Quellen über die Competenz der Landgemeinden vor dem 13. Jahrhundert“ verlange. Allerdings fehlt es, während aus der Zeit vor dem 13. Jahrhundert doch nicht wenige Zeugnisse über die Gemeinwirthschaft der Markgenossenschaft und daraus unmittelbar entspringende Befugnisse dieses Verbandes vorliegen, ganz an solchen, aus denen ein Recht von Ortsgemeinden, Mass und Gewicht zu ordnen und über falschen Kauf zu richten, hervorginge. Allein, dass aus dieser Thatsache gerade folgt, dass die genannten Competenzen der Landgemeinde sich wohl erst ausgebildet haben, als durch den Einflnss der Städte auch auf dem Lande die reine Naturalwirthschaft beschränkt wurde, das will oder kann Below nicht einsehen.

4. Was meine S. 384 gemachte Bemerkung betrifft, dass es sinnlos sei, den Kirchspielkirchen Einfluss auf das Aufkommen der Städte zuzuschreiben, so halte ich dieselbe vollkommen aufrecht. Below’s Behauptung wäre ja überhaupt nur dann richtig, wenn mindestens ein beträchtlicher Theil der Landleute in den Städten eingepfarrt gewesen wäre. Es genügt auf die Darstellung von Hinschius[1] und Friedberg[2] zu verweisen, nach welcher die Gründung von städtischen der von ländlichen Pfarrgemeinden erst geraume Zeit nachfolgte, indem die letzteren ihre Pfarrkirchen selbstverständlich auf dem Lande hatten. Dass hie und da Landgemeinden in der Stadt eingepfarrt waren oder noch sind, kann sicher an der Thatsache nichts ändern, dass die Deutsche Landbevölkerung bis auf einen ganz unbedeutenden Theil, um eine Pfarrkirche zu besuchen, nicht in die Stadt zu kommen brauchte. Oder hält Below die Darstellung der citirten Kanonisten für unrichtig?

5. Es bleiben noch die Einwendungen, welche Below S. 115, 116 (in der Note) gegen meine Beweisführung erhebt. Er erklärt hier, ein Theil der ihm gemachten Vorwürfe erledige sich dadurch, dass mir „das Verständniss für Ironie“ fehle, bei einem anderen lägen „einfach unrichtige Angaben“ meinerseits „vor“. Als Beispiel für ersteren Theil verweist er auf meine Ausführungen über eine S. 378 wiedergegebene Stelle seines zweiten Aufsatzes. In dieser erweckt Below die Vorstellung, dass er sich bei einem tadelnden Urtheil über Nitzsch der Zustimmung Schmoller’s erfreut; dass Schmoller gerade das Gegentheil von dem sagt, was Below behauptet, wird nur demjenigen Leser klar, der das Citat Below’s nachschlägt. Für diese Ironie

  1. Kirchenrecht S. 262–69; 278 ff.
  2. Lehrb. d. Kirchenr. § 71.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_143.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)