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des Rathes mit dem Schöffencollegium nur da die Rede sein könne, wo es überhaupt ein Schöffencollegium gab“.

3. Ebenso kann es doch auch nur komisch wirken, wenn v. Below mit seinen Arbeiten die Thatsache in Verbindung bringt, dass ich zwischen bürgerlicher und Kirchspielgemeinde unterscheide. Es muss dies um so mehr auffallen, als ich S. 81 bei Formulirung der Frage, ob bei den nach Kirchen genannten Sondergemeinden die Pfarrgemeinschaft das eigentlich Massgebende ist, ausdrücklich bemerke, dass Warnkönig diese Frage in Bezug auf die Flandrischen Städte bejaht, Vollbaum sie in Bezug auf Erfurt verneint. Ich verdanke also die Hinweisung auf dies Problem den eben genannten Forschern, während v. Below an der Stelle, die er offenbar im Auge hat – einer erst während der Drucklegung meiner Arbeit erschienenen Recension (GGA 1889, S. 841 Note 6) –, nur die von Vollbaum für Erfurt wahrscheinlich gemachte Thatsache, dass daselbst die Specialgemeinden, obgleich sie Parochien genannt werden, doch mit den eigentlichen Kirchspielen nichts zu thun haben, kritiklos verallgemeinert.

4. Auch die Thatsache, dass ich die Bedeutung der Ottonischen Privilegien und des Hofrechts für Ausbildung der Stadtverfassung untersucht, hat mit den Below’schen Ausführungen gar nichts zu thun. Bedurfte es, um auch in diesem Punkte die Ansichten der älteren Literatur einer kritischen Prüfung zu unterziehen, überhaupt noch einer besonderen Anregung, so würde diese jedenfalls nicht auf v. Below, sondern auf Höniger zurückzuführen sein, der seit einer Reihe von Jahren in seinen Vorlesungen und Uebungen die Ansichten der älteren Forschung in Bezug auf Hofrecht und Ottonische Privilegien bekämpft. Wie wenig dieser Gelehrte von dem Einfluss der genannten Momente auf die städtische Entwicklung hält, geht daraus hervor, dass er in seinem – lange vor v. Below’s einschlägigen Untersuchungen erschienenen – Aufsatze „Ueber den Ursprung der Kölner Stadtverfassung“[1] weder die Ottonischen Privilegien noch das Hofrecht mit einem Worte zu erwähnen für nöthig hielt.

5. In gleicher Weise ist es endlich auch völlig unberechtigt, wenn v. Below S. 113 Zeile 2 ff. es als Wiederholung seiner Ausführungen zu charakterisiren wagt, dass auch nach meiner Darstellung

  1. Nicht ernst zu nehmen ist es, wenn v. Below S. 117 Z. 18–20 sich auf das Urtheil Jastrow’s über diesen Aufsatz beruft, das in der nicht rechtzeitigen Erwähnung in den Jahresberichten liege. Jastrow hat diesen Aufsatz, wie er Mitthh. a. d. hist. Lit. XVII S. 108, 109 ausdrücklich erklärt, nur desshalb nicht erwähnt, weil er ihn übersehen hat. Davon, dass er ihn für nichterwähnenswerth hielt, kann nicht die Rede sein.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_147.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)