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feindlichem Fusse stand, musste ihnen das Bestreben um so näher liegen, durch directen Verkehr mit Island an dem einträglichen Fischhandel Antheil zu gewinnen, zumal da ihre geographische Lage hierfür günstig war, und der Betrieb der Fischerei sie ohnedies nach der Insel führte. So kam es, dass die Engländer sich vom Anfange des 15. Jahrhunderts ab mit aller Energie auf den Handel mit Island verlegten, und zwar betrieben sie diesen vorwiegend widerrechtlich, d. h. ohne eine Licenz des Unions-Königs einzuholen, und ohne die ihm gebührenden Abgaben zu entrichten. Wiederholte Reclamationen bei der Englischen Regierung hatten zur Folge, dass diese ihren Unterthanen den Betrieb des Isländischen Handels nur noch unter der Bedingung gestattete, dass sie neben der Licenz des Unions-Königs noch eine zweite von ihr lösten; dem Schleichhandel wurde freilich auch durch diese Vorschrift kein Ende gemacht. Unter diesen Umständen, und bei den so vielfach sich kreuzenden Interessen gestalteten sich nun die Zustände des Isländischen Handels sehr wechselvoll, zumal da auch die jeweiligen politischen Beziehungen der Unions-Könige zu der Hanse einerseits und zu England andererseits wesentlich auf dieselben einwirkten. Schon zu Anfang des 15. Jahrhunderts sehen wir einzelne Hansische Kaufleute an der Besegelung Islands betheiligt, und im Jahre 1475 werden zum ersten Male die Hamburger als dabei thätig erwähnt; aber deren Fahrten scheinen mit der Licenz der Unions-Könige vor sich gegangen zu sein, welche den Ausländern nur verwehrten, auf der Insel zu überwintern, und Beschwerden gegen diese Fahrten wurden demnach nur etwa vom Contor zu Bergen, dann vom Norwegischen Reichsrathe erhoben, wogegen man sich dann freilich auf des Königs Verwilligungsrecht berief, oder auch von der Bevölkerung Hamburgs selbst, welche von der Kornausfuhr nach Island Theuerung befürchtete, oder endlich von der Englischen Regierung wegen des feindlichen Verhaltens der Deutschen gegen die Engländer, wobei aber allerdings zuweilen dahinsteht, ob die Beschwerden gegen Deutsche Kaufleute sich richten, oder gegen Deutsche Freibeuter in Dänischem Dienste. Während seitens der Hanse wiederholt Verbote gegen die Islandsfahrt erlassen wurden, sehen wir die Unions-Könige zeitweise sogar generelle Verwilligungen derselben gewähren, wie denn z. B. König Hans, obwohl er in seiner Handfeste vom 1. Februar 1483 sich verpflichtet hatte, den Hansestädten die Besegelung der Insel nicht zu gestatten, nicht nur den Engländern mittelst eines Vertrages vom 20. Januar 1490 diese vorbehaltlich der ihm gebührenden Abgaben auf 7 Jahre erlaubte, sondern auch den Holländischen Städten diese unter dem gleichen Vorbehalte durch Privileg vom 28. Marz 1490 verwilligte, und zwar „gelijck anderen der Dudeschen

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_179.jpg&oldid=- (Version vom 19.12.2022)