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beiden Räthen des Capitanos und der Zünfte (Consilium generale et speciale) zur endgültigen Beschlussfassung vorlegen sollen. Jetzt ging man endlich auch ans Werk.

Ob schon bei dieser Einschätzung der später sicher übliche Modus beliebt wurde, wage ich nicht mit Bestimmtheit zu behaupten. Doch ist es wahrscheinlich. Dieser Modus ist nun folgender. Von bestimmten dazu ernannten und bezahlten Beamten (Officiales deputati ad allibrandum) wurden alle Immobilien und Mobilien auf ihren jährlichen Ertrag nach Gutdünken niedrig eingeschätzt. Dieser Ertrag wurde zu fünf oder sechs Procent capitalisirt. Hatte man so das Vermögenscapital (valsente) gefunden, so gewann man die Steuereinheit (das Simplum), indem man ¾ bis 1 Procent, in der Regel 5/6 Procent, oder wie man es ausdrückte: denari due per lira (nach Karolingischem Münzfusse: 1 Lira = 20 soldi = 240 denari) hiervon als Einheit annahm und dann diese je nach der Höhe des taxirten Vermögens vervielfachte. Diese so gewonnene Summe wurde in den Büchern der Einschätzer (Allibratoren) zu den Namen der Steuerzahler gesetzt und diente als Basis (regula, lume) der nach der Gesammtsumme der aufzubringenden Steuer (lira) oder Anleihe (prestanza) für den einzelnen Fall zu zahlenden effectiven Abgaben[1]. In der Regel betrug die Steuerumlage

  1. So Canestrini S. 17–27: Facevasi la stima di tutti i beni mobili e immobili al più basso valore, calcolandone la rendita e da questa trovando il valsente o capitale a ragione di cinque ed anche di sei per cento, ed allibravasi cioè registravasi alla respettiva posta il proprio estimo, a ragione generalmente dell’ uno per cento, tal volta anche dei tre quarti per cento, ma per lo più, stando alle cifre dei documenti, a ragione di denari due per lira o circa cinque sesti per cento, perche 2 : 240 = 1 : 120. Nach L Banchi a. a. O. S. 55 u. f. ernannten die Sienesen allibratores nach den Terzi der Stadt, bis zur Zahl 150. Diesen mussten alle Einwohner der Stadt und der Grafschaft (die cives silvestres) unter Eidschwur allen beweglichen und unbeweglichen Besitzstand angeben. Selbst die Vermögensausstände, auch wenn sie für verloren galten, mussten genannt werden. Abgezogen durfte werden, was für die Erhaltung des Hausstandes und den Heeresdienst, also auch die Kriegsrosse, erforderlich war. Diese Angaben wurden von den Allibratoren in ihre Bücher notirt und den Allibrirten stand hiergegen Einspruchsrecht zu. Diese Einschätzung wurde in Siena alle zwanzig, später alle fünf Jahre vorgenommen. Nach einer Verordnung von 1292 mussten die alten Einschätzungsbücher nach Herstellung der neuen verbrannt werden. Auf Grund dieser Aufzeichnungen wurden dann die
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 253. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_253.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2022)