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die Entstehung des Rathes der Hundert aus dem September 1289. Wir wissen nicht, von wem die Bildung dieser vorberathenden Finanzcommission der Comune ausgegangen ist, kennen aber sehr wohl die hierbei massgebende Tendenz. „Da die allzu schweren und grossen Geldausgaben, welche der Comune Florenz häufig wegen der unvorsichtig und in vielleicht schlecht besuchten Rathsversammlungen beschlossenen Ausgaben erwachsen“, so heisst es in der Einleitung der Rubrica 14 der von Gherardi auszugsweise mitgetheilten Kämmereiordnung von 1289, „die Taschen der Bürger fast unerträglich leeren, und es billig erscheint, dass die zunächst die Nützlichkeit der Ausgaben genau prüfen, welche wohlhabend die Lasten der Ausgaben vorzugsweise zu tragen haben, so wird beschlossen“ u. s. w.[1] Hier wird, so weit ich sehe, zum ersten male im Mittelalter, ein steuerpolitisches Princip theoretisch ausgesprochen, das die Entwicklung nicht nur der Stadt Florenz, sondern aller modernen Verfassungsstaaten aufs Tiefste beeinflusst hat: die Einwirkung, welche die verschiedenen Classen der bürgerlichen Gesellschaft auf die Leitung der Staatsangelegenheiten direct oder indirect dadurch ausüben, dass sie die Steuerbewilligung in die Hand bekommen, ist nicht mehr abhängig von der Angehörigkeit der Bürger an einen durch Geburt oder sonst wie bedingten Stand

    Niemand gedacht hat. In den Consulten kommt er bis dahin nie vor. Da dieselben aber von 1286–90 eine grosse Lücke haben, erfahren wir leider nichts von den Verhandlungen über seine Einsetzung. In den erhaltenen Consulten wird zuerst zum 13. Januar 1290 eine Verhandlung von ihm mitgetheilt (I, 347), dann sehr viele andere weiterhin. Wenn man die Verwirrung sieht, die diese falsche Angabe Villani’s bei den Historikern von Florenz, z. B. Perrens, angerichtet hat, wird man doppelt dankbar gegen A. Gherardi, der durch seinen Aufsatz: L’antica camera del Comune di Firenze etc. im Arch. stor. ital. Ser. IV. T. 16 und seine Auszüge aus der Handschrift, welche die Provvisioni canonizzate della Camera enthält, zuerst Licht in diese Materie gebracht hat. Dieser Rath der Hundert bestand bis zum Jahre 1329, wo die fünf Räthe dann in zwei, die des Capitano und des Podestà, zusammengezogen wurden. Gherardi a. a. O. S. 324 Anm. 2; Perrens IV, 155. Das Parlament sollte unter jedem Priorate nach den Statuten einmal wenigstens zusammenberufen werden. Doch wurde durch Rathsbeschlüsse die Signoria häufig hiervon entbunden.

  1. De Consilio Centum virorum super deliberatione expensarum ed arduorum negotiorum ist diese Rubrik überschrieben. Gherardi a. a. O. S. 322 Anm. 2.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 256. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_256.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)