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derselben, sondern von der Höhe der von ihnen individuell geleisteten Geldbeiträge zur Erhaltung des Staatshaushaltes. Damit ist ein Census für die Wahlen eingeführt[1]. Dem entsprechend wird der Rath der Hundert von den Prioren nach den Sesti aus den Bürgern auf sechs Monate gewählt, die mit 100 Lire oder höher eingeschätzt und mit ihren Steuern nicht im Rückstande waren. Zu einer gültigen Beschlussfassung mussten von ihnen Siebenzig in der Sitzung anwesend sein[2]. Sie mussten jedesmal zusammengerufen werden, wenn es sich um Ausgaben handelte, die die Kämmerer zu leisten hatten und die denselben nicht ausdrücklich durch die Kämmereiordnung zu machen erlaubt war. Diese Zahlungen sind einzeln genannt und beziehen sich nur auf die Gehalte der ständigen und unständigen Beamten der Comune, gewisse Ehrenausgaben für die Stadt und für Wohlthätigkeitszwecke. Für den Titel: Insgemein, wie wir etwa sagen würden, oder für die spese facoltative, wie die Italiener heutigen Tages sagen, also für unvorhergesehene Ausgaben, die der Kämmerei zu leisten erlaubt waren, sind täglich nur zehn Soldi zu machen gestattet, so jedoch, dass dieselben von einem Tag auf den andern übertragbar waren[3]. Jede andere Ausgabe musste durch die Majorität der anwesenden Mitglieder des Rathes der Hundert durch geheime, sorgfältig überwachte Abstimmung mit Kugeln beschlossen werden. Gewann ein Antrag nicht die Mehrzahl der Kugeln, so durfte er gar nicht an die andern Rathsversammlungen gebracht werden und auch nicht vor sechs Monaten, also nicht bei denselben Rathsherren, die

  1. Ich vermuthe, dass Brunetto Latini, der dem ersten Collegium der Cento angehörte und in ihm sehr oft das Wort ergriff, bei der Bildung dieses neuen Rathes lebhaft betheiligt war. Es ist nicht unmöglich, dass mittelbar Theoreme des Alterthums, z. B. des Aristoteles, bei dieser Einführung des Census mitgewirkt haben.
  2. In den uns erhaltenen Consulten des Rathes der Hundert sind daher die Abstimmungsverhältnisse genau bemerkt, um die Legalität derselben nachzuweisen. Im Laufe der Zeiten stellte sich aber auch bei diesem Rath schwacher Besuch ein. Am 6. Mai 1298 wird desshalb der Signoria Vollmacht gegeben, dem Rathe neue Mitglieder bis zur Höhe von fünfundzwanzig zu substituiren.
  3. Die regelmässigen Ausgaben der Kämmerei sind in der Rubrik 13 der Provvisioni canonizzate zusammengestellt und Gherardi gibt sie a. a. O. S. 320–22 wieder.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 257. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_257.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)