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et enormia delicta“ dieser falschen Priester in den Debatten der Rathsherren von Florenz wiederholt die Rede, und man scheint kurz vor 1280 in den Statuten der Stadt besonders scharfe Bestimmungen gegen sie aufgenommen zu haben. Denn der Cardinal Latinus, ein unzweifelhaft frommer, aber doch von den hierarchischen Ideen seiner Zeit erfüllter Priester, fand in seinem „Frieden“ für nöthig, alle gegen die kirchlichen Freiheiten etwa gerichteten Bestimmungen der Statuten für aufgehoben zu erklären.

Wenn nun schon in einem Paragraphen dieses Statuts, von dem uns eine Abschrift aus dem Jahre 1267 vorliegt[1], festgesetzt war, dass kein Podestà oder Richter einen Geistlichen in Civil- oder Criminalsachen vor sein Forum ziehen dürfe, wenn es sich nicht um Processe wegen Schulden, die vor dem Eintritte in den geistlichen Stand contrahirt seien, handle, sondern ihn seinem Bischofe zur Verurtheilung überlassen müsse, und dass kein Podestà einen Geistlichen gegen den Willen des Bischofs in den Klöstern verhaften lassen solle, so hatte man sich wohl zur Zeit des Friedens des Cardinals Latinus nicht um die Statutenparagraphen gekümmert und ihn vielleicht durch einen neueren anderen ersetzt, der ihn beschränkte oder aufhob. Wie nun auch das ganze Friedenswerk des Cardinals nicht von langer Dauer war, so blieben auch den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber seine Cautelen gegen die Beschränkungen der kirchlichen Freiheiten nicht von Bestand. Die Bürgerschaft war über das Treiben der unwürdigen Geistlichen, die sich in den Kneipen herumtrieben, würfelten und nicht nur allerlei Unfug, sondern auch schwere Verbrechen begingen, so empört, dass bei der Berathung der neuen Statuten sofort Anträge auftauchten, diese übertriebenen Freiheiten des Klerus einzuschränken.

Als am 26. März 1281 eine Statutenberathung vor dem Stadtrath und den Vorständen der sieben oberen Zünfte stattfand, stiess man auf das heikle Capitel, das De facto clericorum

  1. Rondoni a. a. O. S.37. Wenn Pertile a. a. O. III S. 139 Anm. 17, ohne eine Quelle anzuführen, sagt, i. J. 1224 hätten die Florentiner die Vorrechte der Geistlichkeit beschränkt, so weiss ich nicht, ob diese Angabe begründet ist. In diesem Jahre hatten die Florentiner meines Wissens nur einen Handel mit dem Bischofe von Fiesole. Die Podestaten beschworen bei ihrem Amtsantritte, die Freiheiten der Kirche zu wahren.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_270.jpg&oldid=- (Version vom 8.11.2022)