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handelt[1]. Ueber den Inhalt dieses Paragraphen sind wir leider nicht unterrichtet. Wir können denselben nur aus der Discussion erschliessen. Zwei Parteien standen einander gegenüber: Gegner und Vertheidiger der klerikalen Ansprüche. Von diesen macht Simone di Salto geltend, das Statut, das mit den Worten anhebe „Ne nostra jura municipalia“ sei zu tilgen, da es gegen die kirchlichen Freiheiten verstosse. Ihm entgegen rieth ein in Rathsversammlungen damals häufig auftretender Redner, Lotto degli Agli, diesen Paragraphen nicht nur bestehen zu lassen, sondern auch alle ihm entgegenstehenden übrigen Bestimmungen aufzuheben. Dieser Meinung war auch ein Grande Adimare degli Adimari. Schliesslich einigte man sich, wie es öfter zu geschehen pflegte, wenn man über die Sache selbst nicht zur Uebereinstimmung kommen konnte, dahin, die Angelegenheit der Executive, dem Podestà, Capitano u. s. w. zur Vorberathung zu überlassen: die von diesen gefassten Beschlüsse sollten dann dem Stadtrath zur definitiven Beschlussfassung vorgelegt werden. Am 31. März wurde dann weiter beschlossen, an den Papst einen Syndicus der Comune abzusenden, der Briefe zur Vertheidigung der Comune und ihrer Rechte gegen alle wider sie erhobenen Angriffe erhalte.

Wir wissen nicht, ob dieser Syndicus wirklich abgegangen ist; die ganze Angelegenheit scheint ihre praktische Bedeutung verloren zu haben, wenn selbstverständlich auch in den Statuten etwas festgesetzt sein musste. Ich möchte glauben, dass die klerikale Partei den Sieg damals davongetragen hat. Denn sonst hätte der Streit einige Jahre später nicht wieder so heftig entbrennen können. Wenn auch das Object 1285 nicht mehr ganz dasselbe war, wie 1281, sondern sich auf die „clerici ficticii“ beschränkte, so erwuchs der Streit doch aus derselben Quelle und entzündete sich wieder bei der Berathung der Statuten am 30. Juni 1285. Die Bürgerschaft im engeren Sinne nahm sich diesmal der Sache und zwar mit Eifer an. Die Beschlussfassung musste freilich bis auf den 1. September vertagt werden. Aber schon am 28. August kam es zu anderen Verhandlungen, deren gereizter Ton das Rubrum des Protokolls zur Genüge verräth. Man discutirt „super facto clericorum ficticiorum et

  1. Le Consulte I, 34
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 271. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_271.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)