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der Podestà von Bologna, der acht Tage nach der Anzeige des Verbrechens die hier angeordneten Bestimmungen gegen den Schuldigen nicht angewendet hat, um 500 Lire gebüsst und abgesetzt. An seine Stelle tritt der Capitano und wenn auch dieser säumig ist, die Zunftvorstände. Alle öffentlichen Geschäfte werden inhibirt, bis dem Rechte Genüge geschehen ist. Und wenn ein derartiger Verbrecher nicht in die Gewalt der Obrigkeit kommt, wird er von dem Podestà in den Bann gethan, aus dem er unter keinen Umständen gelöst werden kann, und sein Namen ins Buch der Verbannten eingetragen.

Nicht weniger scharf sind andere Strafbestimmungen dieser ordinamenta sacrata et sacratissima Bolognas zum Schutze von Wittwen und Waisen der Volksangehörigen und der Klöster und der Bauern. Der Umstand, dass sie gleichzeitig gegen den Adel und den Klerus gerichtet sind, beweist, dass man es hier, wie in Florenz, mit einer Zeitströmung zu thun hat, welche auf die Durchführung gesetzlicher, von der Obrigkeit gegen die privilegirten Stände auf alle Weise zu beobachtender Ordnungen gerichtet war. Desshalb mussten auch die Angehörigen des Adels, deren Namen in dem Statut selbst aufgezeichnet sind, dem Podestà für sich und ihre Angehörigen, Väter, Söhne, Brüder und Enkel, für 1000 Lire Bologneser Münze und darüber nach dem Willen des Podestà diesem innerhalb eines Monats nach der Publication dieser Ordnungen gute und sichere Bürgschaft stellen, dass sie alles das beobachten wollen, widrigenfalls sie verbannt werden sollen[1].

Ich habe hier diesen kurzen Auszug aus den umfangreichen Statuten des Volks von Bologna aus dem Jahre 1282 nur gegeben, um zu zeigen, dass nicht die Florentiner allein gegen ihren Adel mit den schärfsten Strafmassregeln vorgingen, sondern dass nach dem Schlagworte dieser Zeit, dass der räuberische Wolf und das zahme Lamm gleichen Schritt halten sollen[2], überall da, wo dieselben Uebelstände bestanden, in ganz gleicher Weise gegen die Urheber derselben vorgegangen wurde.

  1. Statuti del popolo di Bologna a. a. O. S. 21–27; 32; 40 u. s. w. Diese Statuten gelten für die nächsten zehn Jahre mit Aufhebung aller entgegenstehenden Statuten. S. 49.
  2. Volentes et intendentes quod lupi rapaces et agni mansueti ambulant pari gradu providerunt, ordinaverunt etc. a. a. O. S. 32.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 280. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_280.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)