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an. Die Räthe des Podestà, in denen die Magnaten noch Sitz und Stimme hatten, wurden, soviel ich sehe, nicht gefragt.

Man wird es dem Adel nicht verübeln dürfen, wenn er sich gegen diese Vergewaltigung erhob. Der Podestà und der Capitano und deren Gefolge wurde von ihm insultirt. Aber so kräftig erwies sich das Stadtregiment, dass der Podestà Bertoldo degli Stefani von Rom und der Capitan an demselben Tage, wo diese Excesse begangen waren, am 30. October, noch die Consiglien des Podestà und des Capitano zusammenberiefen, und der Capitano in denen des Podestà und dieser in denen jenes Anträge stellten, nach denen einige Statutenparagraphen bis zum 1. Januar 1287 aufgehoben werden sollten, durch welche sie in ihren richterlichen Machtbefugnissen gegen die Magnaten eingeschränkt wurden, und verlangten, dass man sie am Schlusse ihrer Amtsperiode nicht wegen ihres Vorgehens gegen diese belangen dürfe. Das wurde beschlossen, ohne dass, wie es scheint, der Adel irgend welchen Einspruch erhob. Am 18. Januar 1287 wurden diese Ordnungen verlängert, jedoch nicht ohne dass man sie in einigen Punkten wenigstens modificirte. Man fand sie doch zu hart und unausführbar. Namentlich wurden die Satzungen über die Bürgschaft reformirt. Wenn der Vater für den Sohn und der Bruder für den Bruder und umgekehrt gebürgt hatten, so sollte dann je Eine Bürgschaft genügen[1].

Mit diesen Bestimmungen scheint man sich die nächsten Jahre beholfen zu haben. Es sind uns wenigstens keine Abänderungen derselben bekannt. Die kriegerischen Ereignisse, welche sich in dieser Zeit abspielten, hatten die Gedanken der Bürgerschaft auch mehr nach Aussen gelenkt. Aber gerade durch Erfolge im Felde musste ja die Macht und das Ansehen der Granden, die noch immer die geborenen Führer im Feldlager und bei den diplomatischen Verhandlungen waren, sich von selbst wiederherstellen und von Neuem kräftigen. Und so

  1. Warum man gegen die Regel zuerst den Rath des Podestà befragte, ist unsicher. Vielleicht weil man ihn früher gar nicht befragt hatte. Perrens II S. 346 Anm. 1, wo auch die Belegstellen aus den Acten citirt sind, meint, man habe die Sache überstürzen wollen. Die von den Magnaten deponirten Bürgschaften hatten eine besondere Verwaltung, über deren Wahl und Bedeutung sich in den Provisionen mancherlei Material findet.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 284. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_284.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)