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geschah es auch jetzt. Die beiden Chronisten der Zeit, G. Villani und Dino Compagni, stimmen darin ganz überein, dass der Guelfische Adel durch die Siege über Arezzo und Pisa noch hochmüthiger und gewaltthätiger geworden, das Volk „über das gewohnte Mass hinaus“ belästigt habe. Die beiden Chronisten sind allerdings gute Popolani und parteiisch gesinnt[1]. Aber die Logik der Thatsachen spricht für die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Um die Macht der adlichen Familien zu brechen und das Uebel mit der Wurzel auszurotten, beschlossen die Führer der Volkspartei daher zunächst, die Bewohner der Grafschaft für sich ganz zu gewinnen, indem sie die am härtesten vom Adel Gedrückten aus der Knechtschaft desselben befreiten. Zwei Monate nach dem Siege von Campaldino wurde am 6. August 1289 durch einen im Hause des Giani Forese gefassten Beschluss der Prioren und Rathsmänner, denen durch die Consiglien hierzu Vollmacht gegeben war, die Leibeigenschaft im Machtbereiche der Comune aufgehoben. „Denn die Freiheit“, so hebt dieses Statut an, „durch welche eines Jeden Willen nicht von einem fremden, sondern von dem eigenen Gutdünken abhängt, wird durch das natürliche Recht vielfach verherrlicht, durch sie werden Staaten und Völker (civitatis et populi) vor Unterdrückung bewahrt und in ihrem Rechte geschützt und vermehrt.“ Desshalb soll Niemand auf irgend eine Weise weder für immer noch auf Zeit hörige oder sonst wie abhängige und unfreie Leute kaufen, und Niemand, welchem Stand er auch angehören möge, derartige Leute verkaufen. Alle Verträge hierüber sind an sich nichtig und rechtswidrig und die, im Betreff deren sie abgeschlossen, für sich und ihre Nachkommen freie Leute. Alle Richter und Notare und Zeugen, welche bei der Ausfertigung von Urkunden über derartige Verkäufe mitwirken, werden um 1000 Lire Kleinmünze gestraft. Dagegen kann Jeder der Comune von Florenz Hörige u. s. w. verkaufen und seine Rechte an ihnen übertragen, wie sich denn auch die Hörigen von ihren Herren loskaufen können und diese ihre Hörigen zu diesem Zwecke verkaufen und für frei erklären können. Dieses Gesetz soll seine Gültigkeit vom 1. Januar 1289 an haben[2].

  1. Villani VII, 132; Dino Compagni I, 5 u. 11.
  2. Die Urkunde ist schon wiederholt gedruckt, am besten bei Rumohr, Ursprung der Besitzlosigkeit der Colonen im neueren Toscana S. 100. Die
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_285.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)