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entflohen, so ist sein Bürge für die Strafsumme haftbar, kann sich dafür aber an den Gütern des Thäters schadlos halten. Ist ein Popolano von mehreren Magnaten erschlagen, so werden auf die Anzeige der Angehörigen des Ermordeten der Urheber des Anfalls und der Todtschläger mit dem Tode, die übrigen mit schweren Geldbussen bestraft. Unterlassen die Angehörigen die Anzeige, so haben die Rectoren einzuschreiten[1]. Verwundungen eines Popolano durch einen Magnaten werden je nach dem Grade der Verwundung durch Strafen bis zu 2000 Gulden Kleinmünze gebüsst. Diese Strafen werden kurzer Hand von dem Podestà auf Anzeige des Geschädigten oder wenn er getödtet ist, auf die Aussagen seiner Angehörigen oder zweier glaubwürdiger Zeugen[2] erkannt. Jede friedliche Privatverständigung (pax) der in Händel Gerathenen ist diesen Bestimmungen gegenüber als nicht vorhanden zu betrachten. Wenn ein Popolano sich in Händel der Magnaten einlässt und dabei verwundet wird oder als Diener eines solchen von diesem verletzt ist, hat der Podestà nach dem gemeinen Strafrecht zu erkennen.

Wie in Bologna hat der Capitano, wenn der Podestà nicht gegen die Magnaten einschreitet, den Process gegen sie zu führen und das Urtheil zu vollstrecken. Versäumen beide Rectoren ihre Pflicht, so tritt der Gonfaloniere di Giustizia ein, beide Rectoren werden abgesetzt und hart bestraft. Bis die Vollstreckung des Urtheils durch den Gonfaloniere vollzogen ist, schliessen dann alle Zunftgenossen ihre Magazine (apothecae) und treten unter die Waffen. Andere Bestimmungen sind gegen die Vergewaltigungen des Volks durch die Magnaten in Betreff des Grundbesitzes gerichtet. Den Magnaten wird zu Gunsten der Popolanen der Erwerb von Grund und Boden erschwert. Zur Berichtigung von Geldbussen darf kein Popolano einem Adlichen Geld leihen und jeder Popolano ist bei Geldstrafe verpflichtet, jede Vergewaltigung von Seiten eines Magnaten zur Anzeige zu bringen. Die Rectoren sollen durch Kundschafter die Befolgung dieser Anordnung überwachen lassen und anonyme

  1. Diese Bestimmung fehlte im Entwurfe.
  2. Später (1295) wurden es drei Zeugen. Damals wurde auch die schon im April 1293 erhöhte Mannschaft des Gonfaloniere nochmals gemehrt.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 293. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_293.jpg&oldid=- (Version vom 8.11.2022)