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Denunciationen, die in zwei Kästen deponirt werden können, annehmen. Falsche Angaben und falsche Zeugen sollen bestraft werden. Das nahm man gegen den ursprünglichen Entwurf doch in die Ordinamenta auf. Aber bezeichnend genug überliess man die Festsetzung des Strafmasses den Rectoren[1].

Um die den Magnaten angedrohten Strafen, wenn auch nicht sämmtlich, so doch zum guten Theile vollstrecken zu können, haben sämmtliche Magnaten vom 15. bis 70. Lebensjahre, deren Geschlechtsnamen in den officiellen Magnatenverzeichnissen eingetragen sind, jährlich am 1. Januar Bürgschaft zu leisten, wie dieses schon in dem Statut der Comune (vom 2. October 1286) vorgesehen war[2]. Keinem der wegen eines Vergehens gegen einen Popolanen bestraften Magnaten darf diese Strafe erlassen werden; selbst das Begnadigungsrecht der Comune, welche alljährlich mehrmals an kirchlichen Feiertagen dem Schutzpatrone der Stadt zu Ehren Gefangene frei gab, wurde für sie ausgeschlossen.

Ausser diesen hier nur in ihren wichtigsten politischen Bestimmungen kurz wiedergegebenen Festsetzungen finden wir noch einige andere Massregeln angeordnet, die sich nur zum Theile noch auf die Magnaten direct beziehen. Sie dürfen sich

  1. Das Spionenwesen war in Florenz schon jetzt sehr ausgebildet. Gegen die feindlichen Nachbarcomunen waren immer Spionen im Felde, wie wir aus den ihnen angewiesenen Geldanweisungen ersehen. Sie werden ja bis nach Deutschland geschickt. Aber auch innerhalb der Stadt fungirten zahlreiche Geheimpolizisten gegen Steuer- und Zolldefraudationen und verbotene Associationen (s. S. 292 Anm. 1). Wenn nun auch gegen die Magnaten Spione bezahlt werden, so hat das nichts Auffallendes und verräth keine besondere Härte gegen sie.
  2. Es wird hier Bezug genommen auf ein Statut der Comune, das aus der Provision des genannten Tages hervorgegangen ist und mit den Worten begann „Ut in effrenata praecipue Magnatum“. Es trug die Ueberschrift „De securitatibus praestandis a Magnatibus Civitatis Florentiae“. Es hat seinen Platz in den Statuten mit den nöthigen Veränderungen auch für die Folgezeit behauptet und ist auch in der sog. Castrensischen Ausgabe derselben I S. 448 abgedruckt. Die Namen der Magnatenfamilien sind hier weggelassen – sie existirten schon nicht mehr –, und wer weiss, ob nicht ihre Nennung in der Handschrift des Provisionenbandes I c. 32 die Ursache der Verstümmelung desselben gewesen ist. – Von dem Magnatenverzeichnisse wurden jährlich vier Abschriften genommen und an die verschiedenen Behörden vertheilt. (s. oben S. 287 Anm. 1.)
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 294. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_294.jpg&oldid=- (Version vom 8.11.2022)