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Æthelberht’s erst 601/2 [?], so dass dieser, im Gegensatz zu Chlodovech, nicht seinem Volke bestimmend voranginge; unter Pelagius de Turnis sei Toulon zu verstehen. [Statt Tanatos lies Thanet: Haddan and Stubbs, Councils III hätten benutzt werden müssen.]


*H. C. March, An examination of Lord Selborne’s Appendix II on the ancient apportionment of the tithe. Rochdale. 1887. 24 p. – Verf. vertheidigt gegen Selborne’s „Church of England“ die Authenticität des Gesetzes Aethelred’s über Dreitheilung des Zehnten, ein Drittel für die Armen. Mit vollem Recht, theilweise schlagenden, theilweise aber unglücklichen Gründen! Verführt durch Thorpe’s falsche Angabe, meint er, der betreffende Satz 6 stehe in zwei Hss. [aber er ist nur in Einer enthalten], und die Latein. Sammel-Uebersetzung, der das ganze Aethelred’sche Gesetz fehlt, entstamme dem 13. Jahrhundert und sei eine unter mehreren [sie ist von 1114 und die einzige]. Das Datum des Gesetzes, 1014, ist Ende des 11. Jahrhunderts beigefügt. Verf. folgt auch Allen’s Irrthum, wenn er meint, das Gesetz werde vom Compilator der Leges Henrici benutzt: wo diese jenem ähneln, fussen sie nur auf Cnut in jener Quadripartitus-Version von 1114. Auch auf den falschen Ingulf sollte er sich nicht berufen. In Cnut’s Gesetz ist der Norweger-Titel interpolirt. Werthvoll sind die Parallelen von Geboten zur Armenunterstützung aus gleichzeitigen Homilien. Und auch darin hat Verf. Recht, dass in Cnut’s Nichtwiederholung jenes Satzes keine Spur einer Abwendung von Aethelred’s „gieriger Mönchspartei“ sich berge. Der Hauptgrund für die Echtheit von Aethelred’s Zehntgesetz bleibt, dass es den Kanon Eadgar’s wiederholt. – Das Schriftchen dieses Mediciners würde im ganzen an Schärfe und Fleiss jedem Historiker Ehre machen und entbehrt nur der Literaturkenntniss.


Aelfric’s Lives of saints – – ed. from ms. Julius E. VII – – by W. W. Skeat. Part III, commencing vol. II. Early Engl. text soc. 1890. 224 p. – Unter den Heiligenleben dieses Theiles [Band I erschien 1881/5] handelt nur Eines von einem Engländer, Oswald von Northumbrien, p. 125–144. Es war zuerst von Sweet, Anglo-Saxon reader (5. ed., 1885, p. 98) gedruckt, wird hier in alliterirende Zeilen getheilt, mit den Hss. Cambridge Univ. Ji 1, 33 und Cotton Vitell. D 17 verglichen und von Englischer Uebersetzung begleitet. Aelfric citirt darin zweimal Beda und überträgt ihn genau; für „Germania“ (Beda III, 13) setzt er „Francland“. Die Peter-Paulskirche zu Winchester nennt er Altmünster, im Gegensatz zu Newminster, der Stiftung des 10. Jahrhunderts, und bemerkt zum Schluss, dass Oswald’s Gebeine lange nach Beda’s Zeit nach Gloucester in Mercien übertragen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 392. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_392.jpg&oldid=- (Version vom 28.12.2022)