Seite:De DZfG 1891 05 403.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

behält dieser Druck bei, normalisirt aber, was der Leser dankbar empfindet, die Initialen [p. 75, 3. 2 v. u. lies qn statt qu; letzte Z. sce; p. 27, 9 debnt]. Dem Texte gegenüber steht eine, die Erklärung gut ersetzende, Englische Uebertragung, die fast überall genau, doch für den Laien wohl zu wörtlich lautet; sie braucht gern veraltete und juristische Ausdrücke (wie to defend: ableugnen; to make the law: Eidesbeweis erbringen; to remain: unterbleiben). [Für namia lies: Pfänder, nicht Namen Nr. 9; official statt officer 92; für visnetum: Ortsgericht (vgl. I Wil. 21 f; Henr. 78, 2) statt Nachbarschaft 204.] Das Glossar umfasst nur 12 Wörter [in portimot ist i nicht Genitiv, sondern abgeschwächtes ge aus gemot]; um so reicher ist der Index der Klagen (nach den Brevia zur Processeinleitung), der Beweismittel, der Gerichtsverfassung, der Einreden und vieler in den Verhandlungen berührten Rechtssätze und Kategorien von Berufsständen, Dingen, und Ideen. Für Familien- und Localgeschichte sind reiche Indices der Personen und Orte beigegeben. Dass dennoch bei manchem Stück der zu Grunde liegende Sachverhalt dunkel bleibt, liegt an der Lückenhaftigkeit des Stoffes. [Oeftere Verweisung wäre erwünscht; z. B. gehören Nr. 22 und 30 zusammen.]

Einige Male wird allgemeine Geschichte berührt: Lanfranc heisst Capitalis justiciarius 45; eine der letzten Sessionen unter Glanvilla wird Nr. 250 erwähnt, mit Fehlern in den Namen der Beisitzer; Reginald von Cornwall († 1175) besass in dieser Grafschaft omnia que ad regem pertinebant de vita, membris, aliis rebus, Nr. 188. Auf ein Marschenrecht an der Themsemündung aus Heinrich’s II. Zeit bezieht sich Nr. 98. Des (dritten) Kreuzzuges geschieht mehrfach Erwähnung; vgl. Index: Jerusalem. Tempus quo b. Thomas martirium suscepit (62) gilt als Epoche, wie König Richard’s zweite Krönung oder die Johann’s zu Canterbury (236). Anfang October 1200 ist Graf David [von Huntingdon] der Terminpflicht ledig, weil er [zu seinem Bruder König Wilhelm] nach Schottland in Königsdienst verreist ist, Nr. 36.

Im Ganzen scheint die Justiz ordnungsmässig die Geleise, die ihr Heinrich II. gewiesen, innezuhalten; doch wird königliche Willkür sicher öfter eingegriffen haben als man ahnt aus seltenen Protokollvermerken wie „das Urtheil schwebt auf Königs Wunsch“, 194. Der fiscale Ertrag der Rechtspflege tritt häufig in den Vordergrund: für die Beweismittel und andere Processvortheile des königlichen Amtsrechts wird Geld geboten und genommen. Die Strafsumme ist oft viel höher als die Entschädigung, 224. 236. – Weitaus die meisten Parteien gehören dem höheren Mittelstände an und streiten selten um „persönliche“ Klagen, meist um Recht an Land, Wasser, nutzbare Gerichtsbarkeit, 183, Marktzoll, 27. 136, Kirchenpatronat; nur ist auch darunter mancher Zahlungsunfähige, 213. 218; der kleine Mann, vollends der Bauer, und der Anspruch auf Fahrhabe unterstand zunächst dem Gericht des Orts, Hundred, Lehenguts oder der Grafschaft.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 403. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_403.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)