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sein, brauchen aber nicht milites, sondern können alii probi et discreti sein, 253. Den Spruch einer Jury kann eine andere (grössere, von 24 Rittern) umstossen, 224. Einmal wird eine Jury von 18, je sechs von jeder Partei und den Richtern, gewählt, 183. Der Beklagte weigert sich, den Wahrspruch einer Jury anzuerkennen, weil der Gegenstand der Frage 100–70 Jahre zurückliegt, 41. Für falschen Spruch werden die Geschworenen bestraft, 226. Ein Augenzeuge, der seine künftige Abwesenheit bei etwaigem Fraglichwerden einer Sache voraussieht, kann Wissen und Zeugnisspflicht einem anderen urkundlich übertragen, p. xvij. – Vom Erscheinen vor Gericht entbindet der Königsdienst, auch schon die Entsendung vertretender Ritter zum Heer, 125; eine missbräuchliche Berufung darauf deckt des Königs Brief auf, 39. „Malum lecti“ als Sunne wird gerichtlich in Augenschein genommen, 23. Der Kläger der nach Erwirkung des Writs den Process nicht verfolgt, verfällt in Strafe, 119. Das Breve muss genau mit der mündlichen Forderung im Process stimmen, 16; klagen mehrere Erben, so müssen sie alle im Breve genannt sein, 112. – Zahlreiche Fälle betreffen Aussteuer, Wittum, Erbrecht: ein Drittel vom Lande bei Freien gilt als Wittum, Nr. 15, aber nicht von Villanen, Nr. 14. Ein jüngerer Bruder möchte vergeblich eine Inquisitio von der Curia regis erkaufen, ob das väterliche Erbe, das der ältere besetzt hat, nicht theilbar sei, Nr. 61. Theilbares Land (Gavelkind, aus Kent bekannt) bemerkt Hrsg. in Norfolk und Rutland p. xv. Die Serganteria [maior], die ein halbes Schiff zum Königsdienst stellt, ist untheilbar und vererbt, wo ein Sohn fehlt, auf die älteste Tochter, 112. Der Sohn eines Sokmanns und der Erbin eines Ritters gehört [kraft ritterlichen Landbesitzes] unter Vormundschaft des Herrn des Ritters, Nr. 82. Ein Witwer beansprucht seiner Frau Aussteuerland als Erbe seines angeblich lebendig gewesenen Sechsmonatkindes, bei dessen Geburt die Mutter verstarb, 184. Ein Schuldner zahlt mit der Hand seiner Erbtochter oder der Nutzung seines Landes, 3. Verschollenheit für 7 und 20 Jahre wird als Grund angeführt für die Annahme der Verstorbenheit, p. xix. Als Auflassungssymbol dient ein zerbrochenes Messer, p. xvj, als Quittung ein Kerbholz, p. xvij. Zur G. des Weinbaus siehe 174, der Falknerei 101, der Stadt London 66, der Juden 3, der Zollfreiheit 27. – Vgl. SatR 28II91, 267.


*Bracton’s Note book; a collection of cases decided in the king’s courts during the reign of Henry III., annotated by a lawyer of that time, seemingly by Henry of Bratton. Ed. by F. W. Maitland. 3 Bde. London. 1887. xxiv 337 p.; 720 p.; 723 p. [vgl. schon DZG II, 231]. – P. Vinogradoff entdeckte 1884 gelehrt und scharfsinnig [vgl. I, 276] in der Hs. 12 269 des British Museum eine Sammlung von Rechtsfällen, die Heinrich von Bracton, behufs Herstellung seines Rechtsbuches (des besten aus Englands MA.), aus den Staatsgerichts-Rollen ausziehen liess. Maitland bietet nun in Band 2 und 3 den genauen Abdruck jener Original-Hs. und in den Anmerkungen erhebliche Varianten ihrer Quelle, der Rollen, soweit

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 405. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_405.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)