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Bracton’s Freunde: bei den Assisen des südwestl. Englands wirkte er als Reiserichter; in Cornwall besass er (und wohl nicht ein Gleichnamiger) ein Ritterlehen und am Dom zu Exeter erhielt er 1264 den Erzdiakonat über Barnstaple, dann die Kanzlerwürde, endlich, wohl 1268, kurz vor dem Herbst, jedenfalls vor 1272, Grab und Seelstiftung. Er war nie reich wie mancher College, dessen Bestechlichkeit er mit Grund beklagt, doch besass er in London ein Haus, ein Geschenk vom König. Als königlicher Richter diente er bei den Reise-Assisen mindestens 1245–67 und Coram rege (beim Gericht, das dem Hofe folgt und aus besonders tüchtigen Kronjuristen besteht) mindestens 1248–59, dagegen wahrscheinlich niemals auf der Bank zu Westminster. Er galt als ehrlich, rechtsgelehrt und unparteilich, ward daher auch 1259 von der Regierung der Barone verwendet und gehörte im Frühjahr 1267 zur Commission über die Ansprüche der Enterbten, d. h. der Anhänger Montfort’s. (Eine gleichzeitige Staatsarchivalie, welche meldet: Henricus de Brattona interfectus fuit apud Lewes, meint einen Namensvetter oder, was wahrscheinlicher, verwechselt ihn mit einem der 1264 umgekommenen Königsrichter.)

Sein Rechtsbuch schloss Bracton nicht mit einem Male ab, versprach vielmehr manches Capitel, das fehlt, für später und trug wieder anderes erst nach. Doch arbeitete er sicher 1254 daran. [Das Bedingungsbeispiel „wenn Richard König der Deutschen wird“ stammt m. E. von Ende 1256 oder Anfang 1257, war nicht schon seit 1250 für allgemeinen Gebrauch möglich. Ereignisse von 1259 dagegen sind dem Verf. an einigen Stellen sicher unbekannt und überall unberücksichtigt.] In diese unmittelbare Gegenwart, bis 1254, reichen nun nur äusserst wenige der von Bracton angezogenen Processe hinab; er bevorzugt als classischere Beispiele vetera iudicia der Richter Martin Pateshull (Decan von London, † 1229) und Wilhelm Raleigh, der bis 1237 in Hofgunst stand, dann gegen des Königs Willen Bischof von Norwich und später Winchester ward, und 1250 starb. Die Rollen dieser beiden, aus denen er geschöpft hatte, musste er 1258 dem Archiv zurückliefern. Diese seltsame Auswahl [aus der jedoch seine Abneigung gegen Segrave’s Justiz nicht nothwendig folgt] eignet nun auch dem Notebook, das Rechtsfälle 1217–40 bringt.

Es ist von 4–5 Schreibern um 1250 eilig aus den Rollen copirt. Der Leiter der Arbeit, der Juristenhand um 1250 schreibt, verbesserte und machte Randbemerkungen. Die Originalrollen zeigen noch die Striche, durch welche er den Abschreibern das fürs Notebook Auszuhebende bezeichnete, und bisweilen ein Wörtchen, wodurch er die Kategorie angibt, für welche er das Stück brauchte. So konnte Maitland ein verlorenes Blatt des Notebook (von dem auch das erste

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 407. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_407.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)