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ward erwählt aus der ältesten Linie unter des Stammvaters Nachkommen. Beim Verlassen des Nomadenzustandes eignete sich das Geschlecht eine bestimmte Landschaft zu, und mit dem Ackerbau bildete es, nach einer Stufe periodischer Ackerverloosung, privates Grundeigenthum aus. Dieses richtete sich nach der Grösse der von jeher privat besessenen Heerden. Der „Viehherr“ erwarb ausschliessliches Eigen an Acker und Weide und den Häuptlingsrang, indem er die Leute seines Geschlechtes leihweise mit Vieh versah und dagegen zu Abgaben, Fronden und Huldigung verpflichtete. Er beherrschte ausserdem unterworfene Unfreie und sippenlose Fremde, die er ansiedelte. Mehrere Geschlechter bildeten einen Stamm unter einem erblichen Kleinfürsten. Diese Fürsten, anfangs vielleicht 7, dann 14, wurden allmählig abhängiger vom Oberkönig. Diese Kelt. Verfassung stand also schon der Feudalität nahe; und bereits das 14. Jahrh. hielt irrig schon Malcolm II. († 1034) für den echten Eigenthümer und Verleiher alles Schott. Bodens. Seit etwa 1058 trieben die Könige 70 Jahre Angelsächs. Politik, bis David I. die Normann. Verfassung einführte. Im 13. Jahrh. entstammte der Adel einer Mischung von Kelt., Engl. und Normann. Blute, und war die mittlere, besonders die städtische Classe germanisirt; nur in Ross und Moray musste man die Kelten über die Berge treiben; sonst förderten Stifter und Städte (diese durch Flamänder, p. 11) die Cultur friedlich. Landschenkungen, an Kirchen schon vorher üblich und ein Beweis für Privatgrundbesitz, wurden seit etwa 1100 beurkundet und bedingten seit etwa 1150 feudale Gegenleistung (Ritterdienst). Diese Begrenzung der Dienste förderte den Frieden, allein die Gastung des Königs, bis um 1200 manchmal vorbehalten, veranlasste noch oft Plünderungen. Jene Kleinfürsten wurden im 12. Jahrh. Grafen, vom König zu Rathe gezogen und mit ihrem Stammland belehnt; des Königs Sheriff duldeten sie neben sich als Richter; die Häuptlinge wurden Thane, das Geschlechts-Gemeindeland ward Königsdomäne. Seit Robert I. wurden die Thanschaften zu Ritterlehen. So drang die Feudalität, auch mit Afterlehnbriefen, zu den fernsten Hochlanden. – Ackerbau trieb zuerst der Columba-Mönch, dann der erblich am Boden haftende oder persönlich commendirte Leibeigene (der 1200–1400 frei ward durch Uebersiedlung auf Neubruch oder kirchliche Freilassung oder einjährigen Sitz auf Stadtboden), endlich der freie Erbzinsbauer und der Pächter. Zeitpacht kommt seit 1190 vor. Kirche und Krone hoben die Landwirthschaft, die aber um 1300 mit aller Cultur zurückging. Das Getreide bestand zumeist in Hafer, die Ausfuhr in Wolle, besonders nach Flandern. Laut Zollrechnungen besass Schottland um 1350 etwa 1 ½ Million Schafe und nahm etwa £ 10 000 Ausfuhrzoll ein (1/13 von Rinderhäuten, den Rest von Wolle), der aber seit etwa 1380 mehrere Jahrzehnte lang sank. [Dies und das Gebrauchsrecht der Kronguts-Verpachtung um 1400 arbeitet B. aus den Urkk. selbst heraus.] Die Hochlande waren nur der Theorie nach anglonormannisirt. Denn die dortigen Clans, Splitter der einstigen Geschlechter, bewahrten Kelt. Wildheit, versanken seit 1384 über ein Jahrhundert in die alte Barbarei, plünderten grausam ausser England auch das Schott. Tiefland, noch 1411 in geschlossener Masse, und sich gegenseitig noch weit später. Der Clanshäuptling, lange von der Krone bekämpft,

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 428. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_428.jpg&oldid=- (Version vom 3.1.2023)