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schuldigen Landsmann schadlos halten. Das zweite Werk, Aicill, angeblich theils vom 3. [?] Jahrhundert, ist nur in Hss. des späten MA. erhalten, verräth aber auch Zustände höchsten Alterthums: hier entwickelt sich aus der Privatrache die Busse [d’Arbois fixirt ihr Alter (vgl. DZG II, 507, 6 und R. Celt. 8, 158) vor der Möglichkeit German. Einflusses aus der Confessio Patricii und den Irischen Canones]; diese besteht aus festem Leibgeld, nämlich 1 Mann = 7 Sklavinnen = 21 Rinder, und aus der Angesichtsbusse je nach Rang des Erschlagenen. Die Kinder erzieht im alten Irland meist nicht der Vater, sondern gegen Nährlohn und Verantwortung ein Fremder [entlehnt von Nordgermanen?]. Das Land gehört der Gens, deren erwählter Häuptling es erst veräussern darf, nachdem er es den Mitgliedern angeboten hat; er vertheilt es ihnen, doch nur zum Besitz. Auch vom Personen- und Strafrecht zieht Verf. kurz Bezeichnendes aus, häufig im Vergleich mit anderen Indogerm. Alterthümern. In heidnischer Zeit kannte der Ire eine Ehe auf ein Jahr, meist vom 1. Mai ab. Die Verwandtschaft ist rein agnatisch; doch bedeute „Sohn“ hier nicht Einen, sondern alle Söhne. Als Bild des Stammbaums dient auch hier der menschliche Rumpf mit seinen Gliedern; die vier Gruppen sind Parentelen. Sodann betrachtet Verf. die Irischen Kirchenrechtsquellen vom 5.–8. Jahrh., die, wie das Brehon-Recht, auch noch Werthe in Sklavinnen ausdrücken (sieben kostet die Verletzung eines Königs oder Bischofs) und ihm auch sonst ähneln, und zum Schluss das Beweisrecht. – J. Declareuil, La justice dans les coutumes primitives (NRH droit franç. 13, 153), berührt auch der Iren Recht. – H. d’Arbois de Jubainville: Termes du droit communs au Celt. et au German. (ebd. Oct. ’90. 704) sind Reich, Amt, Bann, frei, Schalk, Eid, Geisel, leihen, Erbe, Werth, magus (Sklave), liugan (heirathen), dulgs (Schuld), Walh (Kelte, Romane). Aus Kelt. ambactos (Diener, Trabant) ward Althochdeutsch ambaht (Diener, Verwalter), daraus Amt. In Britannien bedeuteten, als unter den Römern die Kelten ihre kriegerische Gewohnheit ablegten, „ambacti“ Wagenknechte, jetzt in Wales: Landarbeiter. Die Germanen hätten jene Worte vermuthlich den Kelten entlehnt, während sie ihnen unterworfen waren. – Ders. (R. Celt. ’91, 160) behandelt die Längenmasse der alten Iren: 12 Zoll zu 3 Korn machen 1 Fuss, 144 Fuss (aber nach einem anderen Text der Gesetze 576 Fuss) 1 Forrach. 6 Forrach (oder 1 Airchenn) war das eine Sklavin werthe Ackerfeld breit, 12 lang. Airchenn scheint daneben eine Fläche zu bedeuten und so dem Gall. arepennis zu entsprechen. – Ders., Le duel conventionnel en droit Irlandais et chez les Celtibériens, NRH droit franç. 18, 729. Die Iren kennen den gerichtlichen Zweikampf nach einem Vertrage, den die Parteien vor Zeugen eingehen, über den Gegenstand des Streites und die Wirkung des Kampfergebnisses auf ihn. Tödtet der Geforderte den Gegner, so schuldet er kein Wergeid; tödtet der Forderer, so ist er nur dann der Zahlungspflicht an die Familie des Erschlagenen ledig, wenn letztere dem Kampf beiwohnen konnte; ihre Beistimmung war hierfür, wie für das Aufgeben der Freiheit oder des Erbes, nothwendig. Ein solcher vertragsmässiger Zweikampf spiele 206 v. Chr. zu Carthagena vor Scipio (Africanus): zwei, wohl Celtiberische, Vettern machen aus, dass dem Sieger im Zweikampf die Stadt gehöre: der Eine

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_446.jpg&oldid=- (Version vom 5.1.2023)