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boni homines unter blosser Zustimmung der anderen, oder von allen gemeinsam gefällt sei. In den wenigen Fällen, in welchen überhaupt klar hervortritt, wer die Entscheidung abgibt, begegnet sowohl diejenige eines einzelnen, wie auch der gemeinsame Spruch aller[1]. Auch entscheidet wohl ein einzelner, der in der Reihe der übrigen boni homines nicht genannt ist, mit diesen gemeinsam[2]. Bei solcher Mannigfaltigkeit ist somit nicht von feststehendem Brauch zu sprechen.

Die boni homines werden zur Streitschlichtung für den einzelnen Fall von den Parteien erwählt[3].

Für unseren nächsten Zweck genügte es festzustellen, dass die überwiegende Mehrzahl der Streiterledigungen durch ein schiedsrichterliches Verfahren erfolgte, und dass das schiedsrichterliche Amt von boni homines geübt wurde.




Auf die Frage, wen denn der Ausdruck „boni homines“ bezeichnen mochte, hatte man früher ohne Zögern die Antwort bereit: dies seien freie Langobarden, Arimannen. Dass dieser Bescheid für die Zeit von 3 oder 4 Jahrhunderten nach dem Sturz der Langobardischen Herrschaft nicht befriedigen kann, liegt auf der Hand. Bald werden wir finden, dass die Bezeichnung späterhin in Wahrheit überhaupt keine Beziehung auf die Nationalität, noch auch auf das Recht hatte, nach welchem der Betreffende lebte.

Boni homines werden uns zuerst im Merovingerreich bekannt. Wir finden sie dort Anfang des 6. Jahrhunderts erwähnt[4]

  1. Von 6 boni omines „et alii plures“ entscheidet der erstgenannte Latoreo 1074 Oct. (Arch. dipl. Flor. – Proven. Vallombrosa). – Bei der Kirche S. Andrea sito Tosi schwören 1181 zwei Benannte vor 5 homines betr. eines Streites mit Vallombrosa zu thun, was die homines vorschreiben würden. Diese entscheiden den Streit als laudatores und legen den Betreffenden einen Eid auf, die Personen jenes Klosters weder durch Brand, noch durch Raub oder Diebstahl zu schädigen.
  2. S. Donato in Poci (Arch. dipl. Flor., Proven. Passign.).
  3. Casignano 1117 Aug. 12 (Arch. dipl. Flor., Cartap. delle Riform.). Bei einer Streitbeilegung vor boni hom. gibt derjenige, dem die streitigen Häuser refutirt werden „quadraginta solid. bon. denarior. Lucensium in laude bonorum hominum quales ipsi (die Streitenden) elegerunt.
  4. Formulae
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_029.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)