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für die Gesammtbevölkerung abschliessen sehen[1], oder wenn wir finden, dass solche den Abt eines Klosters mit den Leuten ihres borgo investiren[2]. Im ersteren Falle wird in der Urkunde erwähnt, dass sie über die Leute ihres Gebietes Gewalt ausüben, im zweiten ergibt sich dies aus der Rechtshandlung selbst.

Nur eine Verschiedenheit des Namens, nicht mehr ein Unterschied der factischen Gewalt besteht zwischen den hier auftretenden boni homines und den Consuln. Doch verschwindet auch jene und wir finden boni homines als Consuln[WS 1], die Consuln[WS 2] als gegenwärtig dieses Amt übende boni homines bezeichnet.

Eine Urkunde aus Borgo S. Gimignano v. 1147 Juli[3], die von entscheidender Bedeutung für die uns beschäftigende Frage ist, ein „scriptum recordationis“ enthält die Investition eines Geistlichen, der dieselbe Namens aller Leute von 3 benannten Dörfern empfängt; keine Investition mit Land, sondern eine

  1. In eccl. S. Michaelis prope burgum Senensem 1132 März 20 (Arch. dipl. Flor. – Proven. Passignano). Sechszehn benannte versprechen dem Abt von Vallombr. und dem von Passign. das Kloster S. Michaelis in monte S. Donati nebst dessen Besitzungen zu schützen. Es heisst da „Preterea res omnes – – quas prenom. S. Mich. ecclesia nunc habet – – vel – – habuerit ab omnibus hominibus de nostro sfortho et quibus vim verbi vel facti inferre valemus defendere promittimus“. – In einer Urkunde v. 1173 Oct. (gleiche Proven. – Arch.-Bezeichnung irrthümlich 1181) wird jene Urkunde bezeichnet als „facta a bonis hominibus et populo de podio S. Donati“. (Dieser Ort damals ausserhalb Siena’s später zur Stadt gehörig.)
  2. Im Kloster S. Reparata (im Apennin an der Grenze von Toscana und Romagna) 1126 Jan. 22 (Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Ripoli). Ferner zu erwähnen: Zwei benannte boni homines von Petrognano (Grafschaft Arezzo) schliessen mit dem Abt Joh. von S. Flora und Lucilla einen Vertrag für ihren Ort. Zwischen 1127 u. 57. (Zeit, in welcher der Abt in Urkunden. – Das Stück ohne Zeitangabe Spoglio der Urkunden von S. Flora und L. im Staats-Arch. Flor.) Vor denselben beiden und anderen boni homines werden 1135 Zwistigkeiten geschlichtet und die Freilassung des einen Theiles aus der Gefangenschaft des anderen vereinbart – Es mag hier, wo von dem Auftreten von boni hom. in Vertretung der Bevölkerung die Rede ist, noch auf die Stelle Gesta Inn. III, c. 141 hingewiesen sein. Bei den Streitigkeiten zwischen dem Papst und einem Theil der Römer stehen an der Spitze der letzteren „illi qui se nominant boni homines de communi“.
  3. Infra burgo S. Geminiani 1147 Juli ind. 9 (!) (Arch. dipl. Flor., Prov. Badia di Fir.) Borgo S. G. gehörte zum Comitat Volterra, doch hatte die Florentiner Badia (S. Maria) dort Besitzungen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Consulu
  2. Vorlage: Cousuln
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_034.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)