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ergibt sich hieraus der Uebergang der friedensrichterlichen Thätigkeit der boni homines in die Gerichtsbarkeit der Consuln, wie sich aus anderen Urkunden, die einzeln zu besprechen der zugemessene Raum verbietet, das Fortbestehen der ersteren neben der letzteren nachweisen lässt. Allmählich wird diese Art von Streitbeilegungen indess angesichts der strafferen Consulargerichtsbarkeit seltener und seltener. Eine Erwähnung verdient noch eine Urk. v. 1199. Die Consuln und Rectoren von Nipozzano, drei an Zahl, schlichten als Schiedsrichter coram maiori parte bonorum hominum de Nepotiono einen Rechtsstreit zwischen Vater und Sohn[1].




Neben der gerichtlichen Wirksamkeit der Consuln, neben ihren politischen Befugnissen kommt auch ihre administrative Thätigkeit in Betracht. Die letztere scheint in Florenz nicht von den sämmtlichen Consuln der Stadt gemeinsam geübt zu sein, sondern getrennt je von den Consuln eines Stadtbezirks (zunächst nach den vier Thoren der älteren Stadt benannt). 1180 März 31 kaufen die 5 consules portae S. Pancratii Namens und zu Nutzen aller Männer und Frauen ihres Bezirks einen Weg ausserhalb des Thores, der fortan von Menschen, Vieh und Lastthieren soll begangen werden dürfen[2]. Finden wir nun in Florenz, wie in anderen Städten consules portae, so bemerken wir 130 Jahre früher und auch sonst einen bonus homo da porta oder de porta[3]. Lässt sich nichts Näheres über ihn feststellen, so drängt sich doch die Analogie zwischen „consul portae“ und „bonus homo de porta“ von selbst auf, nachdem wir einmal wissen, dass die Consuln aus den Reihen der boni homines hervorgingen. Auch finden wir, dass in älterer Zeit in einer Reihe von boni homines gerade einem die persönliche Bezeichnung „bonus homo“ zu Theil wird[4]. Man darf wohl auch hier annehmen,

  1. Nipozzano, 1199 Juli 18 (Arch. dipl. Flor., Acq. Passerini). – In den Form. Marculfi, im 7. Jahrh. im Merovingerreich entstanden, finden wir eine Formel, die sich auf Austrag eines Rechtsstreites zwischen Vater und Sohn vor boni homines bezieht.
  2. Flor. 1180 März 30 (Arch. dipl. Flor., Proven. S. Maria nuova).
  3. Flor. 1050 März 14 u. 1076 Apr. 2 (Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Fir.). – Es wird nur Landbesitz des Betreffenden erwähnt.
  4. Flor. 1038 Mai 11 (Spoglio Bibl. Ricard. 3157 p. 246). Unter den
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_036.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)