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wurden Pimhill und Oswestry in Sprache und Blut wieder Kymrisch, obwohl sie England staatlich unterworfen blieben. Heinrich II. und Johann verliehen Ellesmere dem Fürsten von Nordwales, und die also damals Kelt. Herrschaft zählte noch 1341 zu Wales und kam erst unter Heinrich VIII. an Shropshire zurück. Oswestry unterstand auch kirchlich dem Walliser Bisthum St. Asaph, und der Grenzbaron von Oswestry, freilich seit der Eroberung Normannisch, übte Kelt. Rechte über seine Hintersassen: diese zahlen für die Erlaubniss, ihre Töchter zu verheirathen, und müssen, für das Recht ihr Vieh bei Feindesgefahr in die Herrenburg treiben zu dürfen, des Barons Hunde und Jäger beköstigen; noch 1302 gibt es da Familiengrundbesitz, ohne Erbfolge des Erstgeborenen. Ja, selbst dortige Normann. Rittergutsbesitzer, wie die Barone von Malpas, kymrisirten sich theilweise durch Heirathen seit Ende des 12. Jahrh., laut Urkk. des 14. Jahrh. Bis ins 19. Jahrh. sprach das westl. Shropshire Wallisisch. – Eine methodisch tadellose, fleissige und scharfsinnige Untersuchung! Vgl. Antiq. 19, 224. – W. J. Andrew, Pedigree [Stammbaum] of Griffith ap Llewellyn, prince of Wales 1039–63, Notes Qu. 9VIII90, 103. – G. Paris’ Annahme, dass Walliser Dichter vor Angelsachsen im 11. Jh. Lieder über Arthur sangen, scheitert, nach H. Zimmer GGA 1890, 785, an dem Hasse und gerade seit 1063 wieder heftigeren Kampfe zwischen England und Wales.

Angelsächs. Recht. Allgemeines, Quellen, Sprache. R. v. Gneist, Die Entwicklung der Engl. Parlamentsverfassung (v. Holtzendorff, Encyclop. der Rechtswiss. I, 5. Aufl. 1890, p. 1379); I: Angels. Grundlagen [kürzester (und daher allzu schemat.) Abriss aus Gneist’s Engl. Verfassungsgesch.]. – 0J. M. Stearns, The germs and developments of the law of England, embracing the Anglo-Saxon laws from the 6. cent.–1066. New-York 1889. – 0Z. Ross, Anglo-Saxon law from 450–1066, in Glasgow jurid. soc. 1887 [nur vorgetragen?]. – Ueber 0E. Boutmy’s Constitution (s. DZG III, 213) handelt Riv. sc. giurid. 8, 83. Das Buch ward übersetzt: (E. B., The Engl. const., transl. J. M. Eaden; with introd. by F. Pollock 1891) und von Pollock gerühmt wegen des neuen gesellschaftlichen und wirthschaftl. Gesichtspunktes. B. weigert sich, die Engl. Verfassung als rein rassenhaft, das Engl. Volk als nach der Krisis von 1066 zur früheren Identität zurückgekehrt zu betrachten. – 0Hosmer (DZG V, 426) behandelt laut Ath. 7II91, 184 für Schule und Volk die „Freiheit von inception bis present condition“ auch in Englands Tochterstaaten und Colonien. – 0M. Rau, German. Alterthümer in der Angelsächs. Exodus [Gedicht etwa des 8. Jahrb.], Lpz. Diss. 1890. – Ferneres DZG V, 425 f. – H. Brunner, Ueberblick über die Gesch. der Französ., Normann. und Engl. Rechtsquellen, in Holtzendorff, Encycl. der Rechtswiss. (5. Aufl. ’89) p. 303. Vgl. Maitland, Law QR Apr. ’90, 218; DZG II, 462. – K. v. Amira in H. Paul, Grundriss Germ. Philol. II, 2, 1889, p. 52 f., 57 berichtet über die Angelsächs. Rechtsquellen zwar in gedrängtester Kürze, aber mit mehreren beachtenswerthen Bemerkungen. Zu den „Rechtsalterthümern“ (eb. 103–200) vergleicht er überall Angels. Einrichtungen, stets auf der Höhe der Wissenschaft, mehrfach mit neuem Ergebniss. – E. Sievers (Paul und

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_163.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)