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vieler Thatsachen und feiner Beobachtungen, findet Gomme’s Ansicht überkühn, vag, vielleicht nicht haltbar und mit theilweise nichtigen Gründen gestützt; gegen Römischen Ursprung des Manor, eines Dorfs mit Nutzung ungetheilten Landes unter herrschaftlichem Eigenthümer, und für eine ursprüngliche Freiheit Besitzgleicher mache G. richtig geltend, dass die Villanen noch unter dem Feudalismus Versammlungen unter freiem Himmel zu Rath und Gericht, und ein Recht auf ihr Land hatten, welches Roman. Juristen [seit dem 12. Jahrh.] vergeblich dem Herrn allein zuzusprechen versuchten; L. leitet seine Kritik mit einem klaren Ueberblick über neueste Theorien von der Herkunft der Dorfgemeinschaft ein. Zur Kelt. Aristokratie über nur halb unfreie Präarier vergleicht er d’Arbois’ Nachweis, dass auch in Gallien die Adscripti glebae Domanium utile behielten, wo der Herr das echte Eigen am Land erwarb. Vgl. Ac. 15III90, 186; L. T. Smith, Antiq. June ’90, 258. – L. Gomme, The village community at Aston and Cote in Oxfords., Archl. R. I, 29. Noch 1657 besitzen die „Sechzehn“ von Aston genau 16 Hiden zu je 4 Virgaten, verordnen (auch Geldstrafen, Pranger und Tauchstuhl), setzen Beamte, verloosen Wiesen „genau wie (so klagt der Gutsherr, der sich das Dorf unterwerfen möchte) anderswo das [patrimoniale] Gericht des Barons“. Aus den Sechzehn werden 4 Grasvögte gewählt, die Aston, als Submanor, im baronialen Obergericht Bampton vertreten. Die volle Bauernversammlung findet im Freien statt, am Kreuz mitten im Dorfe; dort Verordnetes bindet die Einwohner. Die Sechzehn stellen jährlich 4 Bullen während der Weidezeit auf die Gemeinweide und erhalten für jede dort weidende Kuh eine Gebühr. Für das Recht des „Herrenstiers“ hat man also ohne Noth einen Ursprung ausserhalb der Dorfgemeinschaft gesucht. Die Fluren heissen Heuvogtsheim, Wasservogtsheim u. s. w.: als jeder Beamte führt Germanischen Namen und erhält Land, nicht Geld, als Sold. Die Sechzehn verwalten ferner Gemeindeland z. Th. für die Ortskasse, z. Th. für öffentliche Arbeiten. Obwohl 1657 schon das Yardland (Virgata), und nicht mehr die Hide, die Besitzeinheit bildete, sieht Gomme in den Sechzehn die Spur der einstigen Besiedlung durch Ein Geschlecht von 16 Gruppen-[Familien]-Eigenthümern je einer Hofstelle. Das Sechzehner-Gericht bestand noch 1848. Der Inhaber jedes Yardlands (ursprünglich jeder Hofbesitzer) besitzt 20 Aecker auf der Gemeinflur, 4 auf der Gemeinwiese und darf 8 Kühe (oder 4 Pferde) und 16 Schafe auf Gemeinweide treiben. Noch 1577 bestand jedes Yardland aus einem Bündel über die Flur hin verstreuter Ackerstreifen. G. beschreibt auch die Wiesenverloosung. Mit Recht erblickt er hier den Rest freier Angelsächs. Dorfgemeinschaft. Dass sie archaisch erhalten blieb, dazu wirkten zusammen die Lage im Walde, ohne Strassen, die Ausschliesslichkeit des Ackerbaus, endlich der Bauern Sieg über den Versuch des Manorherrn sich das Dorfrecht zu unterwerfen. Und ein solcher Sieg über Juristenrecht war gewiss eine Ausnahme. So steht zu vermuthen, dass manche später hörige Dorfgemeinschaft einst frei war. – Ders., Chippenham as a village community, Archl. R. I, 102. Ch. sei ein Beispiel eines Ortes, der ohne Herrn, als freie und unabhängige Genossenschaft Land besass und sich selbst regierte. Da eine Röm. Niederlassung nicht vorhanden war, und zur Britischen die

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_165.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)