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[?] und Leibeigenschaft vor und behielten sie bei. – Ueber das nicht auf Weiber vererbliche Stammgut Ethel, über den Cotsaeta, den Häusler mit Garten ohne Acker, im Gegensatz zum Hufner, und über den Squire im Gegensatz zum Ritter vgl. R. Schröder, Deutsche Rechte-G. p. 319; 430; 459. – F. W. Maitland, The surnames of English villages, Archl. R. 1889, 1. Wieso besitzt die Ortschaft (Dorf, Kirchspiel) in historischer Zeit kein eigenes Gericht (sondern höchstens eine Versammlung zu Zwecken der Ackergemeinschaft), und ist das Hundert die niederste Körperschaft mit Gericht? Das vorhist. Hundert versah vielleicht beides, Recht und Wirthschaft, m. a. W. Hundertschaft und Ortschaft fiel zusammen, bis Ortschaften mit kleinerem Bezirk und Beruf aus jenem herauswuchsen. Denn nachweislich war erstens mancher Ort so gross wie heute manches Hundert, besonders im Südosten, zweitens zeigt der unterscheidende Zusatz zum sonst gleichen Namen benachbarter Ortschaften, dass diese aus Einem Dorf erwuchsen. Jener Zusatz (z. B. Alt- und Neu- oder Königs- und Bischofs-) nennt bisweilen die Herrschaftsfamilie, so die Bassets; da diese erst im 12. Jahrh. gross wurden, auch im Domesdaybuch noch Ein Name die heutigen zwei Orte deckt, so erfolgte die Spaltung in mehrere Dörfer erst im 12. Jahrh., anderswo nachweislich erst im 13. – SatR 25X90, 487 entwickelt aus M. Kovalevsky’s Tableau des origines et de l’évolution de la famille et de la propriété (Stockh. ’90) die Gesch. der Russ. Dorfgemeinschaft und Grundbesitz-Ausgleichung. Diese spreche gegen die Theorie, dass der ähnliche Zustand in England aus der Sklaverei stamme. Die Aeckerverloosung z. B. ist in Russland eine frühe sozialist. Umwälzung gegen den Versuch des Individualeigens an Land. Eine deutliche Dorfgemeinschaft in Nordbritannien biete Newton-upon-Ayr. – Ueber das Flursystem vor den Angelsachsen vgl. DZG V, 448.

Hundred. Rape. E. Peacock (Notes Quer. 14II91, 125): In Lincolnshire sind jetzt 24 Wapentakes und 7 Hundreds. Auch der (amtlich?) als Hundred bezeichnete Distrikt Lawress, einst Laulris, gilt an Ort und Stelle als Wapentake. – Fr. Ern. Sawyer, Sussex Domesday studies; I: The Rapes (Archl. R. I, 54). Diese 6 Bezirke seien (wie schon Palgrave behauptet) erst von den Normannen eingeführt; der Name bedeute, wie Isländisch hreppr, Land durch Messseil eingetheilt. Dafür spreche die nicht der Natur folgende, geradlinige Begrenzung, und die Benennung nach den unter den Angelsachsen noch unbedeutenden Hauptstädten; endlich beweise die Pflicht der Gutsbesitzer zur Burgwacht, die später zur Schlosssteuer wird, militär. Entstehung der Rapes. [Der Beweis ist keineswegs zwingend. Bramber ist falsch erklärt, der Name begegnet für den Fluss schon in meinen „Heiligen Englands“ II, 48.] – J. H. Round, The Sussex rapes, Archl. R. I, 229 f. Gegen Sawyer spricht 1. Analogie; die Normannen theilten sonst nie in England neu ein und haben in Normandie keine Rapes [soweit auch Howorth]; 2. ihre Rittergutsgrenzen decken sich keineswegs mit denen der Rapes; und Domesday scheint bisweilen Angelsächs. Steuerfreiheit mit „foris rapum“ zu verbinden. – H. H. Howorth, eb., glaubt an Skandinav. Ursprung. [Ohne Beweis. Das Wort spricht eher für Angelsächs. Entstehung:

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_167.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)