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Isländer bei den Angelsachsen den privaten Gebrauch des Zweikampfs bei Besitzstreitigkeiten wiederfand, obwohl Angelsächs. Rechtsdenkmäler ihn nicht erwähnen, und das Normann. Kampfordal in ausgesprochenem Gegensatz zu Englands heimischen Rechtsgewohnheiten erscheint. Der Zweikampf im gerichtl Beweisverfahren ist nicht Urgermanisch, den Angelsachsen fremd und erst unter christl. Einfluss eingetreten. – E. Hermann, Die – – – Altgerman. Mobiliarvindication (Unters. z. Dt. Rechts-G., hrsg. v. Gierke 20, ’86) 41 ff., behandelt scharf und selbständig die Spurfolge verlorener Fahrhabe im 10. Jahrh. Er schreibt der Obrigkeit (Polizei) dabei zu weite Thätigkeit zu. Sein Widerspruch gegen Schmid, p. 431 scheitert an thaer up eode (dort hinauf ging, nicht: von dorther zugeführt sei). Zu p. 51: team, Zug, hat nichts zu thun mit temian, zähmen. Zu p. VII : den Sequester verstand auch Houard; aber „l’om, il, sa, sun, lui“ kann nicht Inhaber und Kläger bedeuten, sondern nur ersteren; „vele“ ist einfach dasselbe wie aequalis; s. Littré s. v. égal. Zu p. 63: „swerian be“ heisst Eid leisten je nach Höhe von. Pag. 1043 ist Schmid falsch verstanden, 1801; 1511; 1044 mit Unrecht getadelt, p. 1032 schon von Toller verbessert. Pag. 105 ist „sun seinur“ nicht der Eigenthümer beschlagnahmten Viehes, sondern sein (des Entwenders) Herr. Gegen p. 149 („ceapian“ stets gewerbsmässig handeln) spricht Atbt. 77. Pag. 150 heisst „up“ nicht öffentlich, sondern „auf dem Lande“. Dass von jeher jeder Kauf gerichtlich geschah, ist unbewiesen. – R. Schröder, HZ 65, 308, stimmt Brunner bei, dass im Angelsächs. Gericht die Bestätigung des vom Richter vorgeschlagenen Urtheils durch die Gemeinde nur theilweise zu bloss passiver Assistenz sank. – Ders. behandelt, Deutsche Rechts-G. p. 349 f., die Klage mit Anefang, den Treuhänder, das Verbot von Unbekannten oder zeugenlos zu kaufen und 365 f. die Pfändung durch die Partei auf Zahlungsbefehl des Richters nach nicht eingehaltenem Gelöbniss der Urtheilserfüllung.

Kirchenrecht. Zehnt. Asyl. Vgl. DZG V, 458; 461 f.; oben p. 142. – J. H. Round, The south porch (Archl. R. II, 215). Unter der Südthür der Kirche fand Wittumbestellung statt [wie in Deutschland unter der nördlichen „Brautthür“ Eheschliessung; Weinhold, Dt. Frauen I, 378], aber auch Pachtzahlung, sonstiges Rechtsgeschäft und sogar in Canterbury in Angelsächs. Zeit Erledigung von Processen, die Hundertschaft, Grafschaft und Königsgericht nicht hatten beilegen können. Dies citirt Eadmer aus Leges vor 1066 [deren sonstige Spur fehlt. Die Stelle entnimmt Round der schlechten Copie bei Gervas, die zweimal sinnlos lautet. Aus Eadmer selbst druckte Raine, Lives of – – – York I, xlvj.] – J. Blötzer, Die geheime Sünde in der altchristl. Bussdisciplin (ZKTh XI, 593), zeigt, dass Beda und Egbert nur dem, der öffentlich sündigte, öffentliche Busse bestimmen, nicht dem geheimen Sünder. – 0D. Tesoroni, The Anglo-Saxons at Rome, legt nach ungedruckten päpstl. Archivalien die älteste Niederlassung des Angelsächs. Klerus nahe dem Vatican dar, schenkt aber nach Ac. 10VIII89, 87 einigen Angelsächs. Chroniken zu viel Glauben. – 0Roundell earl of Selborne, Ancient facts and fictions, concerning churches and tithes (’88). Er behauptete bereits 1886 in A defence of the Church of England against

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_175.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)