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Auf diese Frage, die offenbar von der grössten Dringlichheit ist, erhalten wir direct gar keine Antwort, nur indirect deutet Sohm S. 33 auf die engere Verbindung hin, welche bekanntlich im letzten Theile des 11. Jahrhunderts die Städte mit dem Königthum der Salier gegen die Fürsten, besonders die Bischöfe, zusammenführte. Wenn wir diese Andeutung im Sinne Sohm’s verfolgen, so müssten wir zunächst annehmen und erwarten, dass sich in den Privilegien, welche die Könige der Zeit den Städten oder Stadtherrn verliehen haben, jene amtsrechtliche Anschauung sich geltend gemacht und von dorther ihren Einzug in die Sphäre des Stadtrechts gehalten habe. Keine Spur davon! Im Gegentheil: wo die Könige der Zeit in Privilegien und Satzungen für die Städte strafrechtliche Dinge berühren, vertreten sie durchaus den Standpunkt, dass für den Bruch des öffentlichen Friedens, des königlichen Bannes in der Stadt die Geldbusse des Königsbannes zu erlegen sei[1]. Und denselben Standpunkt sehen wir die Könige auch im 10. Jahrhundert in ihren zahlreichen Marktprivilegien einnehmen[2], zu einer Zeit also, da sie nach Sohm, wie vorhin erwähnt, die Marktstädte in Folge der amtsrechtlichen Anschauung urbes regales genannt haben sollen! Wo lebt und herrscht denn dieses

  1. Hier ist vor allem massgebend das Privileg Heinrich’s II. für Worms vom Jahre 1014 (bei H. Boos, Urkundenbuch der Stadt Worms Bd. I S. 33), wörtlich bestätigt von Heinrich III. und Heinrich IV., worin der König die Busse von 60 solidi, die von den Grafen z. Th. unberechtigter Weise von denen erhoben worden, die in furto pugna vel aliqua criminali causa culpabiles erfunden sind, untersagt, ausgenommen in publicis civitatibus, so dass als regelmässige öffentl. Strafe für die betr. Vergehen in den Städten die Königsbannbusse bestätigt wird; ferner das Privileg Heinrich’s V. für Staveren vom Jahre 1108 (bei G. Waitz, Urkunden zur Deutschen Verfassungsgesch. S. 25), worin die Geldbusse für homicidium als zu Recht bestehend bestätigt wird, also jedenfalls von peinlicher Strafe nicht die Rede ist.
  2. S. die zahlreichen Beispiele bei G. Waitz, Deutsche Verfassungsgesch. Bd. VII S. 379 Note 4 und S. 380 Note 1, ferner die besonders einschlagende Urkunde des Abts von Reichenau v. J. 1073 (bei Dümgé, Regesta Badensia Anhang S. 111), worin auf Grund eines Privilegs Otto’s III. statuirt wird, dass diejenigen, „qui furtum rapinam invasionem lesionem molestationem percussionem inviolationem infra terminum ejusdem oppidi facere praesumpserint, secundum regiam constitutionem imperiale bannum persolvere cogantur“.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_265.jpg&oldid=- (Version vom 21.1.2023)