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Lambert’s von der Absetzung Berthold’s völlig aus der Luft gegriffen, während sie sich aus Lambert’s Methode immerhin erklären lässt.

Nach allen Untersuchungen, die über diesen Vorgang angestellt wurden, steht fest, dass Markward sich auf eigene Faust ohne Wissen des Königs in den Besitz von Kärnthen setzen wollte, das einst seinem Vater Adalbero entrissen worden war, und das der Herzog Berthold persönlich niemals besucht hatte. Lambert sieht hier zwei Fürsten um ein Herzogthum streiten, auf der einen Seite Berthold, der mit Rudolf von Rheinfelden eng befreundet erscheint, auf der andern einen Verwandten desselben, Markward von Eppenstein, von dem er sonst nichts zu berichten weiss, der sich auch in keiner Weise antiköniglich gezeigt hatte. Aus anderen Ereignissen, wie Heinrich’s Vorgehen gegen den Herzog Magnus von Sachsen und gegen den Baiernherzog Otto von Nordheim, zieht Lambert den unglücklichen Schluss, dass es sich auch hier um die Entziehung eines Herzogthums handeln müsse. In seiner Ansicht glaubt er sich dann noch besonders dadurch bestätigt, dass er nichts von einem Fürstengericht, das doch nothwendig gewesen wäre, erfahren hatte, also seine häufig wiederkehrende Vorstellung von „sine legitima discussione“ (Diss. S. 94), die bei der Handlungsweise des Königs seiner Meinung nach immer zu Tage tritt, eine auffallende Bestätigung fand. Solche Gedanken müssen ihn bestimmt haben, als er seine Combination mit den Worten (pag. 104) „Bertholdo – – – ducatum sine legitima discussione absenti abstulit et Marcwardo cuidam propinquo suo tradidit“ niederschrieb.

Als er nun zur Schilderung jener Goslarer Vorgänge schreitet, bei welchen der König eben diesem Berthold jene äusserst wichtige Gesandtschaft an die aufständischen Sachsen anvertraute, sieht er sich gezwungen, für dieses auffällige Zusammensein, für dieses grosse Vertrauen des Königs zu Berthold eine Erklärung zu geben.

Natürlich konnte Berthold nur zufällig, einer geringfügigen Privatangelegenheit wegen gekommen sein. (Casu quoque nuper advenerat, nescio quid privatae causae acturus in palatio)[1].

  1. Einige Seiten weiter p. 134 gibt Lambert eine ähnliche Erklärung: quidam ex castello Goslarium privatae rei aliquid ibi acturi venerunt.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 313. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_313.jpg&oldid=- (Version vom 23.1.2023)