Seite:De DZfG 1891 06 358.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Entgegnung. Auf vorstehende Auslassungen erlaube ich mir Folgendes zu erwidern: Es ist mir nicht eingefallen, die von mir befürwortete Methode als eine neue zu bezeichnen; ich habe ausdrücklich das Gegentheil gesagt. Dass ferner jene Methode für alle Wissenschaften die allein berechtigte ist, unterliegt keinem Zweifel. Wenn ich sie die naturwissenschaftliche nannte, so geschah das theils aus Höflichkeit gegen meine Fachgenossen, theils um ohne viel Worte meine Meinung zu erläutern, da unstreitig die Naturwissenschaften die fragliche Methode am eifrigsten und erfolgreichsten verwerthet haben, theils endlich, um in kürzester Weise einige Bemerkungen gegen ein neuestes Buch, welches jeder Fachgenosse kennen sollte, einfügen zu können. Das von E. B. so angelegentlich bekämpfte Missverständniss habe ich dabei, wie er ja selbst bemerkt, zurückgewiesen. Ich fürchte daher nicht, es zu nähren, und hoffe überhaupt, dass, wenn Jemand die Güte hat, den Sinn des von mir Gesagten zu erwägen, er erkennen wird, was ich bekämpfen und anregen wollte. Auf die Sache näher einzugehen, ist hier nicht Raum.

F. Stieve.     


Consules und boni homines. Nachdem der Aufsatz über die „Entstehung des Consulats“ (Bd VI p. 22 ff.) bereits gedruckt war, wurde mir eine Urkunde bekannt, welche über den Zusammenhang zwischen Consuln und boni homines neues Licht verbreitet. Sie bezieht sich auf dasselbe San Gimignano, wo 1147 Juli (l. c. p. 34) die Consuln als boni homines „qui tunc erant consules“ bezeichnet wurden, und ist von 1199 Nov. 24 datirt. Sie befindet sich in dem Communalregister jenes Städtchens, dem sogenannten „libro bianco“, welches im Communal-Archiv von S. Gimignano aufbewahrt wird. Die Urkunde enthält den Schwur aller Leute des benachbarten Colle (di Val d’Elsa) an alle Leute von S. Gimignano. (Der Gegenschwur derer von S. Gimignano mit einzelnen Abweichungen: Florenz, Arch. diplom. Proven. Communità di Volterra.) Dieser Schwur enthält die näheren Bestimmungen eines Friedensschlusses zwischen beiden Communen, nachdem dieselben wegen des Ortes Casaglia im Elsa-Thal Krieg geführt hatten. Wie üblich, schloss der Friedensvertrag zugleich ein Bündniss mit ein, und zwar in diesem Falle ein so enges, dass man es eine Verbrüderung der beiden benachbarten Communen nennen kann. Der Vertrag gilt auf 25 Jahre, und von seinen Bestimmungen interessiren hier die folgenden: Wenn Einer von S. Gimignano eine Reclamation gegen einen von Colle zu machen hat, soll ihm Recht werden auf Beschwerde bei den „consules vel rectores seu provisores oppidi de Colle – – – et si consules vel rectores non fuerint apud duodecim homines oppidi de Colle“. (Ueber „homines“

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 358. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_358.jpg&oldid=- (Version vom 5.1.2023)