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der Verfasser in dem zweiten Abschnitt seiner Einleitung auf Grund einer, wie mir scheint, durchschlagenden Beweisführung zu folgenden genaueren Ergebnissen. Für den „Prolog“, dessen Inhalt im Wesentlichen die Geschichte der Gründung des Ordens bildet, „ist die Lateinische Redaction die ursprüngliche“; und ganz ebenso verhält es sich mit der „Regel“, demjenigen Theile der Statuten, welcher „die allen Orden gemeinsamen Grundlagen (die drei Mönchsgelübde), die Pflege der Kranken und die Observanzen des gemeinsamen Lebens enthält“, sowie mit dem letzten Theile, den „Gewohnheiten“, welche „die Verfassung des Ordens, seine hierarchische Gliederung und die Befugnisse der einzelnen Beamten in Krieg und Frieden aufzählen“; bei dem die „Gesetze“ genannten dritten Theile dagegen, welcher „Ausführungen zu den einzelnen Punkten der Regel“ enthält, lässt sich der Altersvorrang des Lateinischen nicht für alle Capitel zwingend erweisen. Als Quellen für den ältesten Hauptstock ergeben sich schon hierbei die Templerstatuten (die der Johanniter nur für einen kleinen Abschnitt), die Regel der Augustiner und weit mehr noch die der Dominicaner, deren Brevier der Deutschorden, wenn auch mit einigen passend und zweckmässig erscheinenden Aenderungen, schon vor 1244 annahm.

Dass die Statuten die heute vorliegende Gesammtform nicht etwa vom ersten Augenblick, von der Stiftung selbst ab gehabt hätten, noch auch nur hätten haben können, wusste man wohl längst, auch hatte die immerhin oberflächliche Betrachtung bisher erkennen lassen, dass sie schon in den ersten Jahrzehnten eine Reihe von Zusätzen, hauptsächlich durch Aufnahme von Capitelsbeschlüssen und päpstlichen Verordnungen, erhalten hatten, für welche zum Theil die Zeitbestimmungen klar vor Augen liegen; wir wussten endlich auch, dass der Hochmeister Konrad v. Erlichshausen im Jahre 1442 eine Durchsicht und neue Bearbeitung der Statuten hat vornehmen lassen. Aber welche Wandlungen dieselben in den zwischen der ersten Abfassung und dieser Neubearbeitung liegenden drittehalb Jahrhunderten erfahren haben, darüber hat uns eingehend und zuverlässig doch erst Perlbach in dem vorliegenden Werke belehrt. Und diese Arbeit ist wahrlich keine leichte und einfache gewesen, da die Handschriften in der Anordnung der Einzelheiten vielfach voneinander abweichen, in Reihenfolge, Abtheilung und Zählung der einzelnen Capitel häufig nicht miteinander übereinstimmen – hat doch bisweilen, was eine Handschrift in den Gesetzen bringt, eine andere in den Gewohnheiten.

Im dritten Abschnitt der Einleitung, welcher mit einer quellenmässigen Darstellung der Entstehung des Deutschen Ordens beginnt, wird zunächst auch der historische Beweis dafür erbracht, dass die Regel zuerst auf Grund der Templerstatuten zusammengestellt sein muss, von denen gleich bei der Umwandlung des mönchischen Krankenpflegestifts der Deutschen in einen geistlichen Ritterorden (März 1198)

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_139.jpg&oldid=- (Version vom 5.2.2023)