Seite:De DZfG 1892 07 192.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Caruca (= Terra ad unam carucam) = 120, also das ganze Areal, einschliesslich Brache, 180 Acres; bei 2 Feldern Car. ad g. und Caruca je 80, also die ganze Fläche 160 Acres [? Einige der überall scharfsinnigen Untersuchungen fallen mit Pell’s Theorie; s. nächste Seite. Auch Elton, Law QR 1888, 276 erklärt sich gegen T.’s Lösung]. – J. H. Round, Danegeld and the finance of Domesday ist der werthvollste Aufsatz des Bandes. Dänengeld bezeichnet anfangs nur den Tribut an den Feind. Als Soldsteuer beginnt es 1012, heisst meist geld, in den Annalen zweimal heregeld und erst unter Heinrich I., vielleicht weil im Gegensatz zu anderen Steuern, öfter Dänengeld (nie Scot). Es ward um 1051 abgeschafft, wohl beim Ablohnen der letzten Dänenschiffe, aber seit 1067 wieder (auch vor 1083 mehrfach) erhoben. Die Hide steuerte 1083 sechs Shilling, 1096 (auch Kirchenland) 4, später, wie 1130 und 1155, regelmässig 2 Sh. (Leges Edw. Conf., Henr. I. u. Dial. Scacc. irren [nicht nur hier]), in 2 gleichen Raten. Gesetzlich befreit war die Domäne des Ritterlehns seit 1100, (was wohl vor 1177 widerrufen war) und um 1177 Exchequerbaron und Sheriff. Ausnahmsweise nur war 1084 jede baroniale Domäne eximirt, gerade als der Villan dreifach gedrückt ward: vielleicht eine Verschwörung von König und Adel gegen das Volk [?]. In Gegenden, die im übrigen der Hideneintheilung unterliegen, heisst eine von jeher steuerfreie Fläche Inland [was daneben Domäne bedeutete] und, sofern sie Einem Pflug genügt, Carucata (in diesem Sinne eine Normann. Einführung); Inland ist regelmässig ein Theil der Domäne und ihr Grundherr zieht bäuerliche Grundsteuer davon für sich ein. Fiscus forderte bisweilen Beweise für die Herabsetzung der Hidenzahl und genehmigte z. B. 1130 die Unterschätzung nur gegen eine Pauschalsumme [1204 erlaubte der König einem Stifte, ut 10 hidae se adquietent pro 7; Stevenson]; und vielleicht bestand Flambards Revision des Domesday darin, dass er die Grundsteuer vom wirklichen Bodenwerth, nicht von der zu Gunsten von Kirche und Adel stark herabgesetzten Hidenzahl forderte. [Stevenson meint, die Ueberzahl der wirklichen Ackerfläche über frühere Einschätzung erkläre sich manchmal auch aus Ausdehnung des Anbaus.] Hundred bedeutet bisweilen in der Dänengegend 12 Carucaten [s. o. p. 3] und unter den Engländern 100 Hiden. Ortschaften sind zu 5, 10, 15 Hiden geschätzt, meist eine Mehrheit von 5, weil nämlich von der Einschätzung zu je 5 Hiden die Stellung eines Mannes zur Miliz abhing. Im Gegensatz zur Staatssteuer heisst (Land)Gafol Grundzins, den der Stadtherr, also der König nur in reichsunmittelbaren Städten von Häusern auf seinem Dominium, empfängt. Er erhält sich bisweilen neben der Firma burgi, die nicht immer alle Einkünfte aus der Stadt umfasst. Schon Mitte 13. Jh. verstehen die Bürger zu Leicester freilich das aus gafol verderbte gable als Abgabe von jedem Hause mit Strassengiebel, doch nur durch irrige Volksetymologie. [Stevenson hält landgavel als Abgabe jedes Stadthauses fest und zeigt die Verbindung mit Giebel auch in Scarborough und im Französ. avoir pignon sur rue; Round bleibt EHR 1890, 523 bei seiner Meinung. – Wilhelms I. Gesetz III 4 über Scot (vgl. auch SatR 9VIII90, 175) missversteht Round, wohl nur durch irrige Lesung persolvat statt -vatur, womit Wergeld gemeint ist; vgl. DZG II 225,6.] – Ders., Notes on Domesday measures of land. Hida (Carucata)[WS 1] ad

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Car cata
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_192.jpg&oldid=- (Version vom 18.2.2023)