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verschiedener Bedeutung, der Quittungsbretter mit Aufschrift und Kerbschnitten, die nach Stellung und Tiefe verschiedene Einzahlungen bekunden. Die Acten des Schatzarchivs bezeichnete man durch Bilder, z. B. solche über Kirchenreform durch einen Erzbischof [Th. Becket] unter dem Schwert. Von Vorladungen an die Sheriffs mit Angabe geforderter Summen behielt man Duplicat zurück. Hierfür wie für die Zahlungs- u. Gutschriftsanweisungen gibt Hall Formular-Beispiele. Die Grosse Pipe Rolle erklärt er eingehend, schreibt ein Stück daraus in moderne Buchung um und legt die Regeln der Münzprüfung oder ihren Ersatz durch festes Aufgeld dar. Die Bestimmungen über Terminversäumniss und Nachprüfungs-Jury über königlichen Bau, für den der Beamte Gutschrift verlangt, gehen die Gesch. des Processes an. (Diesem ersten Bande der Camden Library schickt Sir John Lubbock ein Vorwort über deren Plan voraus: sie wird u. a. Werke über häusliches Leben, Kostüm, Sitte, Volkskunde, Verkehr, Klosterwesen in England’s MA bringen). – Den Liber rubeus Scaccarii wird H. Hall herausgeben; vgl. o. E21. – H. v. Kap-herr, Bajulus (DZG V 50), leugnet den Zusammenhang des Engl. Exchequer mit dem Sicil. Schatzamte. – J. H. Round: Tenserie (Ac. 11VII91, 37), unregelmässige Auflage, ist 1137 (vom Feudaladel den Städten abgepresst) bis 1202 mehrfach belegbar. C. Plummer liess seine Erklärung („tens serie“ ironisch) eb. p. 77 fallen. [Maitland, Select pleas 143, tensare: to tax, to pillage.] Dagegen zweifelt A. Tobler LBl Germ. Phil. 1891, 346 an der Bedeutung „brandschatzen“ für tenser in Wistasse le moine 2110; vielleicht stammen die Stellen bei Du Cange (tensamentum) aus census, Zins [?]. – 0W. Vocke, Die Idee der Steuer in der Gesch. [bes. Englands], Finanzarchiv 7 (’90), 1.

Landbesitz. Hörigkeit. Vertrag. F. Pollock, Possession in the Common law p. 51 nimmt, nach Maitland Law QR I 324. II 481. IV 24 an, dass im 13. Jh. Seisin und Besitz noch dasselbe bedeuten; später gibt es doppelte Art von seisina, bis seit Littleton seisin beschränkt wird auf Freehold-Besitzrecht. Der Freehold-Eigenthümer behält, wenn er sein Land verpachtet, Seisin [Gewere], der Pächter hat Besitz des Landes. Noch im 14. Jh. erfolgte Patronats-Veräusserung durch Auflassung und Verpachtung durch Belehnung, als handle es sich um Landübertragung, während man später Theilbefugnisse an Land nur urkundlich überträgt. – A. Jessopp, The land and its owners in past times (Nineteenth cent. Febr. ’90, 284), stellt das Bodenbesitzrecht um 1100 lebendig und klar dar; neue Forschung, Vollständigkeit oder System durfte dieser volksthüml. Vortrag nicht bringen. – F. W. Maitland, Northumbrian tenures (EHR ’90, 625), d. h. Lehnbesitzrecht in England’s fünf nördlichsten Grafschaften. Der Lehnsherr einigt sich noch im 13. Jh. mit dem belehnten Dreng über dessen Utware (die meist kriegerische Staatslast Angelsächs. Ursprungs). Der Dreng besitzt zwar Ritterlehen, führt des Königs Vor- und Nachhut nach und aus Schottland, leistet die Gerichtsfolge des Vollfreien, daneben aber das (auch Normann.) Cornagium (d. h. nicht Hornblasen gegen Schottenüberfall, sondern Horngeld, anfangs von jedem Vieh auf Gemeinweide, später bisweilen eine für einen ganzen Ort festgesetzte Geldsteuer), ferner Bauhilfe, Fronden im Forst, Tallagium, Abgabe bei Heirath der Tochter

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_220.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)