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und Besthaupt. So gilt er dem Südengl. Reichsjuristen nur als freier Landbesitzer zu socagium (unadlicher Last), nicht zu Ritterdienst (1278); sein Kriegsdienst gegen Schottland ist also Rest der Unterthanenpflicht vor dem Normann. Lehnwesen. – G. Neilson: Truncagium (Notes Quer. 13XII90, 472), die Pflicht, Holz zu befördern, lastet im 13. u. 14. Jh. auf Thegnland und Drengagium und ist wohl identisch mit wodlade des Boldon Buch von 1183. – 0W. J. Ashley, The character of villein tenure (Annals of the Amer. Ac. of polit. science Jan. ’91), glaubt Seebohm, der Fronhof mit Bauernhörigkeit sei ursprünglich, die Erblichkeit des Bauerhofes nicht regelmässig, Bracton’s Theorie vom Villenagium zu bezweifeln, und Danby’s und Brian’s Spruch im Littleton, der erst in der Ausgabe von 1530 steht, vielleicht interpolirt. So Maitland, Law QR 1891, 174, der dagegen zeigt, dass viele Gutsgerichtsrollen des 13. u. 14. Jh. die Erblichkeit des villanen Landbesitzes anerkennen, wenn auch die Domcapitel von Durham und Canterbury 1340 sich dessen weigerten, und dass um 1230 das Königsgericht fast schon seine Competenz und Common law über freie Villenagium-Besitzer ausdehnen wollte; in Wirklichkeit konnte freilich erst ein Jahrhundert später der Copyholder gegen den Grundherrn im Staatsgericht klagen. – K. v. Amira (Paul, Grundr. Germ. Phil. II, 2, 112) legt die öffentliche Wehrhaftmachung des Freizulassenden dem Sheriff bei, nach Wilhelms Ges. III 13. [Diese im 13. Jh. interpolirte Stelle folgt aber vielleicht Leges Henr. 78, 1, wo der Freilasser Waffen reicht.] – E. Glasson, Communaux et communautés dans l’ancien droit Français; NRH droit 1891, 472. Gemeindebesitz an Oedland (Wüstenei) seit unvordenklicher Zeit gilt nach Engl. Quellen 13. Jh.’s der urkundl. Rechtsübertragung gleich, sogar gegen den Grundherrn und König. – 0T. A. Herbert, The hist. of the law of prescription [Verjährung] in England (Yorke prize essay), Cambr. 1891, Originalforschung in Quellen seit dem 13. Jh. laut Law QR ’92, 92. – F. W. Maitland, Remainders after conditional fees; LawQR ’90, 22. Bracton kennt noch nicht die heutige Anschauung von einer Menge verschiedener Rechte in einem Besitzstande, aus welcher eines als „particular estate“ vorweg herausgeschnitten wird, so dass ein Rest verbleibt; für ihn heisst Remainder: das Aufbewahrtbleiben, wenn Jemand anderes stirbt. Die Eintheilungen der Anwartschaft auf ein Freehold in Reversion (Zurückfall) und Remainder (Verleihung des Restinteresses an einen Dritten) und der Restverfügung in bedingte und unbedingte (contingent u. vested remainders) sind jünger. Thomas de Weyland verstand 1278, ein Lehen dem Heimfall an den Grafen von Gloucester durch Rechtskniffe zu entziehen. 1280 ward dieser Oberrichter der Common pleas wegen Bestechung verhaftet und musste das Vaterland abschwören. – 0D. G. Hartmann, Die Grundprincipien der Praxis des Engl.-Amerikan. Vertragsrechts (Freib. ’91; auch A. civil. Praxis 77), entwickelt auch geschichtlich den Engl. Contract, der klagbar wird nur bei Gegenleistung oder Ausfertigung in bestimmter Form; CBl Rechtswiss. 11, 17. – 0J. W. Salmond, Essays in jurisprudence and legal hist., laut LawQR ’92, 90 u. a. über G. des Beweises und Contracts [vgl. unten p. 36 u. DZG III 217].

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_221.jpg&oldid=- (Version vom 22.2.2023)