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druckt nun hier, fast durchgängig zum ersten Male, [aus 𝔞] Pleas in eyre, von 1201–3 (zu Launceston, Lincoln, Northampton, Bedford, Lichfield, Shrewsbury) und von 1221/5 (zu Worcester, Warwick, Shrewsbury, Ilchester), ferner [aus B] Pleas in banco von 1200–3; 1206–14; 1220, endlich [aus A] Coram rege 1205 f. Auf Grund aller Criminalprotokolle unter Johann urtheilt er: der Verbrecher ward selten, dann oft willkürlich und, da noch vielfach Ordal beweist, unlogisch bestraft; Brauch und Königsrichter drängen den Zweikampfsbeweis zurück; mit Einer Ausnahme verläuft das Ordal stets günstig; Rüge- und Beweisjury ist noch identisch. Er übersetzt den Latein. Text überall in’s Englische, facsimilirt eine Assisenrolle Heinrichs III. (wo man einen Königsbeweiser im Zweikampf vom Gegner, den er als seinen Raubgesellen angezeigt hat, überwunden und daneben am Galgen hängen sieht), gibt Namenindex, ein für Sitten- und Rechtsgesch. reichhaltiges Sachverzeichniss und eine grosse Zahl erklärender Anmerkungen. Ueberall beachtet er mehr das Regelmässige als vereinzelte Merkwürdigkeiten und fördert so die Entwickelung der Hauptzüge der Rechtsgesch. bedeutend: Nur als Ausnahme lässt das Beweisurtheil dem (wegen Verstümmelung) Verklagten die Wahl, ob er oder Kläger (durch Tragen des Glüheisens) beweise; 24. Das Eisen- war vornehmer als Wasser-Ordal; 68. Auch nach günstigem Ordal schwört der Verklagte das Reich ab (verbannt sich); 107. Zwischen Herrn und Lehensmann ist Zweikampfsklage unstatthaft; 85; 126. Lincolner Bürger, wie die Londoner vom Zweikampf eximirt, bringen 36 Eideshelfer; 82. Der Einwand des auf Todtschlag Verklagten, Kläger sei nicht des Erschlagenen nächster Verwandter, bedeutet einen Uebergang von Glanvilla zu Bracton; 28. Der [Angelsächs.] Sonderfriede, so der vom Sheriff verliehene, kommt noch vor; 73; 104. Der Königs-Friede gilt mit des Königs Tode als abgebrochen; gefährlich also ist die [mit dem Verschwörungs-Gerücht zusammenhängende] Aussprengung, Johann sei 1212 in Nord-Wales ermordet; 115. Für’s Seelenheil des (zu Worcester begrabenen) Königs erlässt das Gericht (zwei dortigen Pfarrern, die Stadtboden occupirten) die Ueberfangstrafen; 147. Von histor. Personen begegnen ausser den Richtern nur wenige, so Fulk Fitz Warin [s. E50]; 78. – 0F. Parker, Chartulary of the priory of St. Thomas near Stafford, founded c. a. 1174; Wm Salt archl. soc. 8, ’88. – 0W. Rye, Pedes finium; calendar of the Feet of fines rel. to the county of Cambridge 1196–1485 (Cambr. antiq. soc. 26, ’91). Rye registrirt die Verträge vor der Curia regis, die einen (meist nur scheinbaren) Process gewöhnlich über Landübertragung beenden, aus den Staatsrollen und identificirt fleissig die Ortsnamen. Kleine Freisassen seien hier nicht so zahlreich wie in Norfolk. So Ath. 18VII91, 94. – Nach Maitland, Select pleas p. XXVII war die Fines-Inrotulirung kurz vor 1178 vollendet. – 0Page and Hardy, Calendar of fines of Derbyshire from Richard I.; Jl. Derbys. archl. soc. XIII. – Laut des *52. annual report of the Deputy keeper of the Public records p. 22; 6 f.) zieht W. H. Bliss weiter die Stücke über die Brit. Inseln aus den päpstl. Registern im Vatican aus; ist vom Calendar of mediaeval letters, dipl. doc., papal bulls u. ähnl., Band I (1189–1272) in Arbeit und von „List of the accounts of ministers appointed to collect

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 253. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_254.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)