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des 16. Jh. verzeichnet M. p. 3; ähnliches Ungedrucktes p. 11. Das erste, Französ. Stück, „La court de baron“ behandelt Beispielsfälle von Processen freier Hintersassen vor dem Seneschall (nicht Frankpledge und Leet). Der Anfang allein steht in Hs. Mm 1, 27, um 1265–81 [s. o. E77], in 5 Hss. ist ein zweiter Theil angehängt, und in einer (alle diese datiren um 1325), wohl von anderem Verf., ein dritter, „Play de la coroune en cort de baron“ (Viehdiebstahl, Einbruch, Hehlerei), wo der Seneschall die seltene Zuständigkeit besitzt, auf Tod zu erkennen. Auch die Anzahl der Fälle in den drei Theilen variirt in den verschiedenen Hss. Im ersten Theil klagt entweder der Dorfschulz, bezw. der Heu- oder Forstwart, (über heimliche Abfindung, wodurch dem Gerichtsherrn Bussgeld entginge, Bruch des Brot- und Biergesetzes, das zu verwalten also diesem Baron überlassen ist, Verkauf fauler Fische, Widerstand eines wegen Terminversäumniss zu Pfändenden, Unterschlagung des Mahlgeldes, Weideauftrieb u. a. Sachbeschädigung der Domäne), oder ein Nachbar gegen den andern über Injurie, Einbruch, Sachbeschädigung, Grenzverrückung, Geldschuld, Ueberbieten eines Woodstockers bei schon verkaufter Waare zu Southampton [eine Südengl. Localspur]. Der Beklagte leugnet Wort für Wort; der Richter fragt die Sectatores nach dem Beweisurtheil, das auf Erbringung eines Eides des Beklagten mit 5 oder 11 Helfern lautet (für diese muss er Bürgen stellen), wenn er nicht vom Seneschall einen Jurybeweis kauft, oder aber der Seneschall eine Frist zum gütlichen Vertrage stellt, immer ohne Verlust des dem Herrn zustehenden Bussgeldes. Der zweite Theil enthält die Fortsetzung der (im ersten begonnenen) Processe und meist das Endurtheil: Freisprechung oder Geldbusse. Das zweite, Latein. Stück, aus der Luffielder Hs. Ee I, 1 [s. o. E77]. „De placitis et curiis tenendis“ ist von Johann von Oxford verfasst oder doch herausgegeben, erwähnt in den Formeln den Fluss Cherwell und als Jahr des Protokoll-Beispiels 1269. Es behandelt in kurzer Vorrede die verschiedenen Arten der Gerichte vom King’s bench bis zum Gutshof und Frankpledge oder Zehnschaft, ihre Zuständigkeit, Processeinleitungsbreven, Instanzenzug, bringt dann Formulare zu Briefen des Gerichtsverwalters an den Amtmann (er solle die Gerichtshaltung für „adventum nostrum“ vorbereiten), zum Beginn der Inrotulirung, zu Freipflege, Rügejury und Processprotokollen. Ein handhafter Dieb, unter Gerüft mit dem Raube vor Gericht gebracht, wird gehängt, oder, unterwegs zur Kirche entwischt, „abiuravit terram regis“; andere Fälle betreffen Prügeleien, Schaden an Vieh und Land. In den Eidesformeln p. 76 ff. klingen bisweilen noch deutlich die der Angelsachsen nach; doch tritt Lehns- und Kämpeneid hinzu. Der Hrsg. stellt eine Engl. Uebersetzung dem Text gegenüber und gibt einen für die Rechts-Gesch. wichtigen Sachindex [p. 64 heisst esperaunce: Furcht; 702 lies interventu; 70 ff. tething statt tewing]. Die zwei anderen Stücke des Bandes gehören in’s 14. Jahrh. – 0R. T. Hunter, A guide to the law of distress [Pfändung] for rent, incl. the statutes thereon 1266–1888; ’88. – 0D. M. Kerly, An histor. sketch of the Equitable jurisdiction of the court of Chancery (Yorke prize essay ’89; Cambr. ’90); zur Einführung brauchbares Lehrbuch ohne neuen Stoff, laut Law QR VII 87. – 0Miss E. Lamond [† 1891], Walter of Henley’s Husbandry together with an anonymous Husbandry, Seneschaucie and Robert

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_266.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)