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Grosseteste’s Rules transl.; with introd. by W. Cunningham (Royal histor. soc. ’91; vgl. in deren 0Tr. V, ’89: W. Cun. and Miss E. L.: „The management of manorial estates in the 13. cent., – – W. de Henley, R. Grosseteste, Senescalcia, – – basis of Fleta on – – manorial officers.“). Diese vier vornehmsten Lehrbücher über Landwirthschaft vom 13.–16. Jh., von denen bes. Henley’s Technik drei Jahrhh. galt, betreffen namentlich Domänenwirthschaft unter einem Amtmann durch die Fronden der Hörigen. Dem Text steht modernes Englisch [das allgemein gelobt wird] gegenüber; eine Altengl. Uebersetzung zu Henley und Grosseteste ist angehängt. Henley, der nach 1200 selbst Amtmann war, behandelt Französisch Ackerbau, Viehzucht, Grundaufnahme, Auswahl der Knechte, das Recht des Fronhofs. Die älteste der 21 Hss., etwa von 1260–80, ist genauestens abgedruckt. – Das zweite Stück lehrt den Amtmann, über das Grossgut Rechnung zu legen, behandelt Arbeitslohn, Unkosten für Fuhren und Saat, Einnahmen von Korn, Milch und Vieh. Es ward abgeschrieben zu Canterbury von Johann de Gare, der um 1275 Cleriker des Dompriors war. – Die (von Fleta benutzte) Seneschaucia verzeichnet die Pflichten aller Gutsbeamten vom Herrn herab bis zur Milchmagd. Sie verbietet dem Seneschall, ohne des Herrn Willen Villanen zu verkaufen [!] oder freizulassen. – Grosseteste’s Regeln, wohl von 1240/1, nach Einer Hs. für Margarete Gräfin von Lincoln geschrieben oder vielleicht nur abgeändert (deren Mann, Johann Laci, † 1240, war Commandant von Chester, wo Robert Archidiakon gewesen), betreffen mehr den inneren Haushalt, die Pflicht des Truchsess bei der Gräfin, die noch in der Halle speist vor der Tafel ihres Gefolges. Sie möge alljährlich nach der Ernte beschliessen, wie viele Wochen sie auf jedem Gute Hof halten wolle, je wie lange das Korn dort reiche, vom Viehbestand aber etwas zum Verkaufe übrig lassen. – Cunn.’s Einleitung skizzirt das Grossgut des 13. Jh., die von Henley empfohlene Umwandlung der Aergerniss veranlassenden Fronden in Geldpacht und der Naturalverpflegung in Arbeitslohn. Man baut (hier in Zwei-, dort in Dreifelderwirthschaft) Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Wicken, Erbsen, Bohnen, drainirt nur durch Gräben, düngt aber schon sorgfältig, nimmt das Saatkorn zur Auffrischung einmal fremdher, bevorzugt beim Pflügen Ochsen vor Pferden, und gewinnt Käse und Butter noch von Schafen, von 10 so viel wie von 1 Kuh. Dies aus SatR 7III91, 299; Ath. 15VIII91, 218; L. T. Smith Ac. 16V91, 462. W. J. Ashley, EHR ’92, 150, bemerkt, wie die Senesch. in jedem Gute einen Amtmann (Bailiff) und einen von den Bauern gewählten Schulzen (Reeve), dagegen die Husb. einen Seneschall und einen Unterbailiff annimmt oder auch bloss einen Bailiff oder einen Reeve; jedenfalls that oft der Reeve manche von der Fleta dem Bailiff zugeschriebene Pflicht. – 0Kerry, A survey of the honour of Peverel 1250; Jl. Derbys. archl. soc. Febr. ’92. – R. H. C. Fitz Herbert, Grant of freewarren to Nigel de Longford, 9. June 1252; Reliq. ’91, 107. Heinrich III. verleiht niedere Jagd auf der Domäne zweier Manerien, „dum tamen non sint infra metas foreste nostre.“ Unter den Zeugen steht Simon von Montfort. – Three early Assize rolls for – – Northumberland [1256/69/79; ed. W. Page], Surtees soc. nr. 88; Durham ’91. Von früheren Northumbr. Richterreisen fehlen Protokolle. Da für jeden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 266. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_267.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)