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man ihm gnädig für das Jahr 309 mit Licinius gemeinsam übertragen hatte[1], konnte er sich gefallen lassen, ohne sich selbst zu desavouiren. Denn wie Diocletian alle Regierungshandlungen Maximian’s, welche hinter dessen erster Abdankung lagen, einfach als nichtig behandelte, so auch das Consulat, das dieser sich selbst und Constantin im Jahre 307 beigelegt hatte. Letzterer sollte also wieder Consul zum ersten Male werden, eine neue Lächerlichkeit, die er nicht über sich ergehen lassen konnte. Doch ging er nicht über eine passive Ablehnung hinaus und gestattete sich auch ferner keinen Uebergriff in die Rechte, welche dem ältesten Augustus vorbehalten blieben. Weder erliess er Gesetze noch bestellte er Consuln, obgleich er die von Galerius ernannten auch noch im nächsten Jahre nicht in seinem Reichstheil verkündigen liess[2].

Zu diesem bescheidenen, aber darum nur um so wirksameren Widerstande gesellte sich unerwartet ein neuer aus dem eigenen Lager des Galerius. Maximinus Daja war es müde geworden, die Rolle des artigen Kindes zu spielen, welches nicht fragt, aber darum auch nichts kriegt. Alle anderen Kaiser waren jetzt Augusti, nur er, der nächst Galerius die ältesten Rechte besass und sich immer fügsam gezeigt hatte, sollte hinter ihnen zurückstehen. Vergebens ermahnte ihn sein Augustus durch wiederholte Botschaften zur Geduld; seine Forderung wurde immer drohender. Da der Cäsarentitel Keinem mehr gefallen wollte, suchte Galerius das Princip zu retten und zugleich seine jungen Collegen zu befriedigen, indem er ihn abschaffte und sie statt dessen zu „Söhnen der Augusti“ (filii Augustorum) ernannte[3].

  1. Dies legen ihm die Orientalischen Fasten bei Dindorf, Chron. Pasch. II S. 178, bei. Auch die in Thessalonica, also im Reichstheil des Galerius, geprägte Münze Cohen, Constantin 115) mit Constantinus Fil(ius) Augg. und consul(atus) d(ominorum) n(ostrorum) bezieht sich darauf.
  2. Die von Constantin anerkannten Fasten, welche später die allgemein verbreiteten wurden, bezeichnen die Jahre 309 und 310 als post consulatum X et VII und anno II post consulatum X et VII. Sie nennen also gar keine Consuln. In den drei Orientalischen Reichstheilen hiessen diese Jahre: Licinio A. et Constantino C. coss. und Andronico et Probo coss. (Dindorf a. a. O.; CIL. III, 3335; 5565), im Herrschaftsgebiete des Maxentius: Maxentio II et Romulo II und Maxentio III solo cons. Chronogr. S. 67; Hydat. fast. a. 309; 310; De Rossi, Inscr. christ. urb. Romae I, 31.
  3. Eckhel VIII, S. 52 u. 72; CIL. III, 6174. Vgl. Graf C. von Westphalen bei Schiller, Gesch. d. Röm. Kais. II S. 172.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 292. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_293.jpg&oldid=- (Version vom 2.2.2023)